Das Akkreditiv in Bulgarien
Laut Art. 435 HG ist das Akkreditiv eine schriftliche Willenserklärung der Bank, mit der sie sich verpflichtet der Person, die im Akkreditiv genannt ist, den dort genannten Betrag zu bezahlen, wenn die Person innerhalb der im Akkreditiv genannten Frist die dort bezeichneten Unterlagen der Bank vorlegt und die sonstigen Bedingungen des Akkreditivs erfüllt. Tritt in Kraft nach der Benachrichtigung der Person.
Der Zahlungspflichtige bevollmächtigt die Bank, die sein Konto führt, ein Akkreditiv zu eröffnen und bestimmt im Voraus die Bedingungen für die Auszahlung des Akkreditivbetrages der anderen Partei. Die Bank ist verpflichtet die Anweisungen des Kontoinhabers ganz genau zu verfolgen. Sie darf ohne einen ausdrücklichen Auftrag kein Konto eröffnen – Beschluss 37/2000 – OKG. Der Zahlungspflichtige ist eigentlich der Käufer aus einem Handelskaufgeschäft. Die Bank zahlt seine Verpflichtung mit den Finanzmitteln aus seinem eigenen Konto oder aus einem Bankkredit. Der Zahlungsempfänger wird auch Begünstigter genannt. Die Bank informiert ihn, dass zu seinen Gunsten ein Akkreditiv eröffnet ist. Der Betrag auf das Akkreditivkonto wird blockiert und das ist die Sicherheit, dass sie nicht für sonstige Zwecke verwendet wird.
An dem Akkreditiv dürfen auch mehrere Banken teilnehmen. Gleichzeitig mit der Bank, bei der der Zahlungspflichtige – der Käufer ein Akkreditiv eröffnet, darf auch eine andere Bank daran teilnehmen. Die erste Bank wird Akkreditivbank und die zweite – avisierende Bank genannt. Die letztgenannte ist die Bank, die den Begünstigten bedient. In diesem Fall beauftragt die Bank des Zahlungspflichtigen die avisierende Bank die Unterlagen zu empfangen, sie zu prüfen und die anderen Bedingungen im Sinne des Akkreditivs zu erfüllen sowie den Betrag auszuzahlen – Art. 435, Abs. 2 HG.
Die Bank, die sich verpflichtet hat, die Zahlung zu betätigen, ist nur verpflichtet zu prüfen, ob der Begünstigte formal die in dem Akkreditiv genannten Unterlagen vorgelegt hat – es gab eine Außenprüfung, hier wird nur geprüft, ob die sonstigen Bedingungen erfüllt sind. Sie prüft nur die Unterlagen als Außenpartei, aber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob das Geschäft real ist und tatsächlich durchgeführt ist – Art. 435, Abs. 3 und 4 HG.
Die Bank hat die rechtliche Verpflichtung die Zahlung vorzunehmen, wenn ihr ordnungsmäßigen Unterlagen vorgelegt worden sind. Wenn sie unnötige Handlungen vornimmt, um die Zahlung zu verzögern und in dieser Zeit die Frist des Akkreditivs abgelaufen ist und der Zahlungspflichtige die Zahlung abgelehnt hat, sollte die zahlungsverpflichtete Bank für die Schäden, die dem Begünstigten die unerlaubten Handlungen oder das Unterlassen ihres Angestellten zugefügt worden sind, haften – so Beschluss 1294/1999 г. – OKG.
Die Verhältnisse zwischen dem Akkreditivbesteller und der Bank, die das Akkreditiv eröffnet hat sowie die Verhältnisse zwischen der Akkreditiv- und der avisierenden Bank werden durch den Bestellvertrag geregelt, also es handelt sich um befristete Verhältnisse – Art. 440 HG. Kraft dieser Verhältnisse ist der Akkreditivbesteller verpflichtet eine Vergütung zu bezahlen.