Die Bankaufsicht in Bulgarien
Die BNB übt eine Aufsicht über die Tätigkeit der Banken aus, damit die gesetzlichen Anforderungen nach dem GKI und die damit verbundenen Durchführungsverordnungen berücksichtigt werden und um die zuverlässige und sichere Führung der Banken und die Verwaltung der Risiken, die für die Banken bestehen oder entstehen können sowie das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und den eingegangenen Risiken zu gewähren (Art. 79 Abs. 1 GKI). BNB führt mindestens ein Mal pro Jahr eine Aufsichtsprüfung der Regeln, Strategien, Verfahren und der Mechanismen durch, die in den Banken in Vereinbarung mit der Erfüllung der Bestimmungen des GKI und der Durchführungsverordnungen eingeführt sind und bewertet die Risiken, die für die Banken bestehen oder entstehen könnten. Aufgrund der Untersuchung und der Bewertung entscheidet die BNB, ob die Regeln, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die durch die Banken eingeführt sind, deren Anwendungsmethode sowie das Eigenkapital eine stabile Führung und Deckung der Risiken gewähren (Art. 79 Abs. 2 GKI).
Die Aufsicht, die durch die BNB ausgeübt wird, umfasst die Tätigkeit der Banken, die in der Republik Bulgarien lizensiert sind, darunter auch die Tätigkeit, die durch eine Zweigstelle oder direkt auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates oder eines dritten Landes ausgeübt wird. BNB übt auch eine Aufsicht über die Tätigkeit der Zweigstellen von Banken in einem dritten Land und in den Fällen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind – auch über die Tätigkeit der Zweigstellen von Banken aus Mitgliedstaaten der EU. Die Tätigkeit eines Finanzholdings, eines Finanzholdings mit Mischtätigkeit, das eine Bank als Tochtergesellschaft hat, wird nur auf konsolidierter Basis durch die BNB beaufsichtigt, es sei denn es liegen abweichende Bestimmungen einer Rechtsakte vor (Art. 79 Abs. 4, 5 und 6 GKI).
Die Betriebe, für die man vermuten kann, dass sie eine unzulässige Banktätigkeit ausüben, sind verpflichtet auf Anforderung seitens der BNB alle notwendigen Informationen und Unterlagen vorzulegen. Die bevollmächtigten Personen dürfen in diesem Zusammenhang auch Prüfungen vor Ort vornehmen (Art. 79 Abs. 9 GKI). BNB hat das Recht Klagen zur Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen der Hauptversammlung der Aktionäre einer Bank oder ihrer Geschäftsführungsorganen vor Gericht einzureichen. Die Frist beträgt ein Monat ab dem Tag der Benachrichtigung der BNB über die Verkündung des entsprechenden Beschlusses (Art. 79 Abs. 10 GKI).
Bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen laut GKI BNB: nimmt an der Tätigkeit der europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) teil; berücksichtigt die Richtungen, die Empfehlungen, die Standarte und die sonstigen Maßnahmen, die durch die EBA verkündet sind, außer in den Fällen, wenn offensichtliche Gründe für die Nichtanwendung vorliegen, die sie darstellen muss. BNB arbeitet zusammen mit EBA und legt alle Informationen vor, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Vereinbarung mit den Bedingungen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ОВ, L 331/12 vom 15. Dezember 2010) notwendig sind.
BNB hat das Recht von den Banken und ihren Aktionären alle notwendigen Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen sowie Informationen über ihre Tätigkeit anzufordern und Prüfungen vor Ort durch ihre bevollmächtigten Angestellten oder sonstigen Personen vorzunehmen. Um die Aufsicht über konsolidierter Basis durchführen zu können, hat die BNB das Recht von den Muttergesellschaften und den Tochtergesellschaften der Banken alle Unterlagen und Informationen anzufordern.
Die Aufsicht über Banken, die in einem Mitgliedstaat lizensiert sind, die auf dem Gebiet Bulgariens durch eine Zweigstelle tätig sind, erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsbehörden des absendenden Mitgliedstaates. BNB hat das Recht jederzeit Prüfungen vor Ort in den Zweigstellen der Banken, die in einem Mitgliedstaat angemeldet sind, unter den Bedingungen und in Vereinbarung mit den Bestimmungen des GKI durchzuführen. Sie sind verpflichtet die Anforderungen für die Unterstützung der Liquidität, die mit dem GKI und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen bestimmt sind sowie die Normen der Verordnungen der BNB, die mit ihrer Geldpolitik verbunden sind, zu berücksichtigen. Die Zweigstellen der Banken, die in einem Mitgliedstaat angemeldet sind, sind verpflichtet nach der Anerkennung des Euros als Zahlungsmittel in Republik Bulgarien die Maßnahmen anzuwenden, die durch die Europäische Zentralbank bestimmt sind.
In den Fällen, wenn eine Bank, die in einem Mitgliedstaat angemeldet ist und ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Bulgarien ausübt, gegen die Bestimmungen verstößt, die mit dem Schutz der Interessen der Einleger oder ein anderes wesentliches öffentliches Interesse verletzt, darf BNB gegen solchen Banken alle notwendigen Maßnahmen und Sanktionen anwenden, auch die Betätigung von Geschäften dieser Bank auf dem Gebiet der Republik Bulgarien verbieten.
Beim Erhalt der Benachrichtigung von der zuständigen Behörde über die Entziehung der Lizenz für die Banktätigkeit einer Bank, die eine Zweigstelle angemeldet hat oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Bulgarien anbietet, muss die BNB sofort Maßnahmen treffen, um die Tätigkeit dieser Bank im Lande zu unterbieten und die Interessen der Einleger dieser Bank zu schützen.
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Aufsichtsbevollmächtigungen der BNB arbeitet sie mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Bank, die in Republik Bulgarien angemeldet ist, ihre Tätigkeit durch eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ausübt oder wenn die Bank eines anderen Mitgliedstaates ihre Tätigkeit durch eine Zweigstelle in Republik Bulgarien ausübt. BNB, nach der vorherige Benachrichtigung der entsprechenden zuständigen Aufsichtsorganen der Mitgliedstaaten, darf Prüfungen vor Ort im entsprechenden Mitgliedstaat in Bezug auf die Tätigkeit von Banken durchführen, die auf dem Gebiet der Republik Bulgarien angemeldet sind und die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates durch eine Zweigstelle ausüben. Beim Ausüben ihrer Aufsichtsfunktionen darf die BNB Vereinbarungen mit anderen Zentralbanken oder Aufsichtsorganen dritter Länder über eine Zusammenarbeit oder gegenseitigen Austausch von Informationen und unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Gewährung des Bank- und Berufsgeheimnisses abschließen.
BNB übt konsolidierte Aufsicht über Banken, Bankgruppen, Finanzholdings, gemischten Finanzholdings und gemischten Holdings unter den Bedingungen und in Vereinbarung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnungen aus. Die konsolidierte Aufsicht gem. GKI umfasst die Personen, die alternative Investitionsfonds führen sowie die Geschäftsführungsgesellschaften, nur den Teil, der zu den Finanzinstitutionen gehört. Wenn die Muttergesellschaft eine Kreditinstitut-Mutter in Republik Bulgarien ist oder eine Kreditinstitut-Mutter aus der Europäischen Union ist, die in Republik Bulgarien angemeldet ist, wird die konsolidierte Aufsicht durch die BNB ausgeübt. Wenn die Muttergesellschaft einer Bank, die in Republik Bulgarien angemeldet ist, eine Finanzholding-Mütter aus der Europäischen Union ist oder eine gemischte Finanzholding-Mütter aus der Europäischen Union ist, und das Holding in einem Mitgliedstaat gegründet ist, wird die konsolidierte Aufsicht durch die BNB ausgeübt.
Man hat spezielle Maßnahmen für die konsolidierte Aufsicht über Kreditinstitut-Mütter aus der Europäischen Union und Kreditinstitute, die durch Finanzholding-Mütter aus der Europäischen Union und durch gemischte Finanzholding-Mütter aus der Europäischen Union kontrolliert werden, getroffen. Für die Zwecke der konsolidierten Aufsicht schließt die BNB schriftliche Vereinbarungen über die Koordination und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der entsprechenden Mitgliedstaaten ab. BNB kann auch zusätzliche Verantwortung für die Durchführung der zusätzlichen Aufsichtsaufgaben laut einer Vereinbarung mit den zuständigen Organen der Mitgliedstaaten übernehmen.
Aufsichtsmaßnahmen, die die BNB einsetzt
Wenn die BNB feststellt, dass eine Bank oder ihre Verwalter oder Aktionäre einen der im Art. 130, Abs. 1 GKI ausdrücklich genannten Verstöße begangen haben, wird BVB Maßnahmen anwenden, die nach der Art des Verstoßes bestimmt werden – von schriftlicher Mahnung bis zur Entziehung der Lizenz. Die Maßnahmen stehen in Art. 103 Abs. 2 GKI.