Bankgeheimnis und Berufsgeheimnis in Bulgarien

Art. 62 GKI regelt das Bankgeheimnis – es umfasst die kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen, die das Guthaben auf Konten und die Einlagen sowie die damit verbundenen Bankgeschäfte der Bankkunden betreffen. Die Bankangestellten, die Mitglieder der Führungs- und Kontrollorganen der Bank, die Dienstpersonen in BVB, die Liquidatoren, die Syndikusse sowie alle anderen Personen, die im Namen der Bank tätig sind, dürfen keine Informationen, die als Bankgeheimnis eingestuft sind, veröffentlichen oder zum persönlichen Vorteil oder als Vorteil für deren Familien verwenden.

Die Bank darf Informationen über einzelnen Kunden an die BVB bekannt geben und sie für die Zwecke und unter den Bedingungen des Art. 56 GKI (um ein Informationssystem über die Schulden der Kunden gegenüber den Banken und den Finanzinstituten zu entwickeln und zu pflegen) verwenden, in allen anderen Fällen darf die Bank die Informationen nur mit der Bewilligung des Kunden oder auf Anforderung z.B. eines Staatsanwalts, des Finanzministers oder einer durch ihn bevollmächtigten Person u.a.; des Direktors der territorialen Direktion der Nationalen Einkommensagentur; der Kommission über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und der Direktoren der territorialen Direktionen; des Direktors der Agentur für Staatsfinanzinspektion und der Personen, die er bevollmächtigt hat; des Direktors der Agentur „Zollämter“ und der Leiter der Zollämter; des Direktors der Hauptdirektion „Nationale Polizei“ beim Ministerium des Inneren – um Verbrechen aufzuklären und zu ermitteln; des Vorsitzenden der Staatsagentur „Nationale Sicherheit“ bereitstellen.

Gem. Art. 63 GKI ist das „Berufsgeheimnis“ die Information, die die BNB erwirbt oder für die Zwecke der Bankaufsicht oder in diesem Zusammenhang erstellt und durch ihre Bekanntmachung gegen das Handelsinteresse oder den Ruf der Bank oder ihrer Aktionäre verstoßen wird. Das Berufsgeheimnis ist kein Dienstgeheimnis im Sinne des Gesetzes über den Schutz von klassifizierten Informationen. Die Mitglieder des Vorstandes, die Angestellten, die Außenprüfer, Experten und sonstige Personen, die für die BVB tätig sind, sind verpflichtet das Berufsgeheimnis auch nach Kündigung des Verhältnisses mit der BVB zu bewahren.