Bankgeschäfte in Bulgarien
Im bulgarischen Bankrecht stellen Bankgeschäfte absolute (objektive) Handelsgeschäfte dar. Dies wird damit begründet, dass die Bankgeschäfte in Art. 1, Abs. 1 HG erwähnt sind und laut Art. 286, Abs. 1 „sind die Geschäfte im Sinne von Art. 1, Abs. 1 Handelsgeschäfte und die Eigenschaft der Person, die sie betätigt, wird außer Acht gelassen“. Entscheidend für den Gegenstand der Bankgeschäfte ist, dass er in der Regel ein bestimmter Geldbetrag ist. Deshalb entsteht bei diesen Geschäften eine Geldverpflichtung. Die Bankgeschäfte werden durch zwei gesetzliche Rechtsakte geregelt – das Handelsgesetz und das Gesetz über die Kreditinstitute. Außerdem werden einige Bankgeschäfte auch durch einigen Verordnungen der BNB geregelt. Im GBNB sind auch Regelungen enthalten, die die Bankgeschäfte betreffen, da die BNB berechtigt ist, einige dieser Geschäfte vorzunehmen.
Das spezielle Bankgesetz – GKI beinhaltet eine Liste mit den Geschäften, die laut dem Gesetz als Bankgeschäfte eingestuft werden (Art. 2, Abs. 2 GKI). Das bulgarische Handelsgesetz (HG) regelt den größten Teil der Bankgeschäfte, die als Geschäfte des Handelsrechtes geregelt sind. Das HG regelt die folgenden Arten der Bankgeschäfte: Verwahrungsvertrag; Vertrag über Bankdarkehen, Akkreditiv (Dokumentenakkreditiv); Bankgarantie; Bankinkasso und dokumentarisches Bankinkasso und den Vertrag über Schließfachvermietung.
Das HG regelt eine Reihe von absoluten und relativen Bankgeschäften nicht, wie z.B.: Kauf und Verkauf von Wertpapieren und deren Vielfalt – Diskontgeschäfte (Kauf von verschiedenen Wechselscheinen), Bankbürgschaften, Faktoring, Futures, Optionen, die Verträge über die Bankkarte etc.