Bankinkasso und Dokumenteninkasso

Laut Art. 443 HG verpflichtet sich die Bank mit dem Bankinkassovertrag gegen Zahlung und im Auftrag des Bürgschaftsgebers seine Geldforderung zu betreiben oder eine andere Inkassohandlung vorzunehmen. Mit dem Vertrag über Dokumenteninkasso verpflichtet sich die Bank im Auftrag des Bürgschaftsgebers und gegen Bezahlung einer anderen Person Unterlagen, die das Recht auf Verfügung mit Waren oder andere Unterlagen gegen Zahlung des Betrages, der die Bank sich verpflichtet hat, zu betreiben oder gegen Durchführung von sonstigen Inkassohandlungen auszuhändigen (Art. 444 HG).

Das Handelsgesetz regelt auch die Hauptverpflichtungen der Parteien sowie die Haftung der Bank – der Bürgschaftsgeber soll die Kosten, die er mit der Bank vereinbart hat, begleichen. Bei der Durchführung des Bankinkassos und des Dokumenteninkassos haftet die Bank nur für die falsche Erfüllung der Anweisungen. Sie ist nicht verpflichtet die Form und die Richtigkeit der Unterlagen zu prüfen. Wenn die Bank, die den Auftrag des Bürgschaftsgebers zu erfüllen hat, die Dienstleistungen einer anderen Bank in Anspruch nimmt, werden die Kosten durch den Bürgschaftsgeber gedeckt (Art. 445 HG). Laut den Bestimmungen des Art. 446 HG finden auf das Bankinkasso und Dokumenteninkasso die Regeln für den Auftrag Anwendung, es sei denn aufgrund der einzelnen Bedingungen wird anders entschieden.

Das Hauptmerkmal des Bankinkassos als Bestellvertrag verbirgt sich im Vertragsgegenstand und dem entgeltlichen Charakter des Vertrages Der Gegenstand des Vertrages über Bankinkasso kann nicht nur das Betreiben von Forderungen, sondern auch die Durchführung einer anderen Inkassohandlung sein. Wie z.B. das Vorliegen eines Wechsels der darin genannten zahlungspflichtigen Person (beim Wechsel) oder dem Aussteller (beim Eigenwechsel).

Das zweite Merkmal des Bankinkassos besteht in dem entgeltlichen Charakter der Bestellung. Die Bank hat das Recht auf die im Vertrag vorgesehene Zahlung, um ihre Verpflichtung – das Betreiben der Forderung oder die Vornahme einer anderen Inkassohandlung – zu erfüllen. Ein anderes Merkmal des Vertrages über Bankinkasso steht in Art. 447. Es sieht vor, dass der Vertrag über Bankinkasso mit dem Tod des Bürgschaftsgebers nicht gekündigt wird. Das ist eine andere Abweichung von den allgemeinen Regeln für die befristeten Verhältnisse laut Art. 287 des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge.

In der Regel ist die Bank verpflichtet die Inkassohandlungen persönlich vorzunehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Bank ihre Verpflichtung mit der Unterstützung einer anderen Bank durch Nutzung ihrer Leistungen wahrnimmt. Diese Möglichkeit sollte aber ausdrücklich im Vertrag über das Bankinkasso genannt werden. Dies folgt aus der Regel des Art. 445, Abs. 3. Laut dieser Regel werden alle Kosten für die Nutzung der Dienstleistungen einer anderen Bank durch den Bürgschaftsgeber gedeckt. Der Bürgschaftsgeber kann nicht verpflichtet werden, Kosten zu tragen, die im Vertrag mit der Bank nicht genannt sind. Deshalb, wenn die Möglichkeit die Dienstleistungen einer anderen Bank in Anspruch zu nehmen, im Voraus im Vertrag nicht geregelt ist, dürfen sie nur mit der vorherigen Bewilligung des Bürgschaftsgebers benutzt werden. In diesem Fall liegt eine gewisse Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen des Bestellvertrages. Laut den Bestimmungen des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge ist der Bevollmächtigte nicht verpflichtet, die vorherige Bewilligung des Mandanten zu fordern, um eine andere Person mit dem Auftrag zu beauftragen. Er ist nur verpflichtet, den Mandanten sofort über die Beauftragung zu informieren (Art. 283, Abs. 3 GVV). Man sollte beim Bankinkasso annehmen, dass eine solche Bewilligung verpflichtend ist.

Dokumenteninkasso

Das Dokumenteninkasso ist eine komplizierte Form eines Inkassoverfahrens. Laut Art. 444 „mit dem Vertrag über Dokumenteninkasso verpflichtet sich die Bank im Auftrag des Bürgschaftsgebers und gegen Bezahlung einer anderen Person Unterlagen, die das Recht auf Verfügung mit Waren oder andere Unterlagen gegen Zahlung des Betrages, der die Bank sich verpflichtet hat, zu betreiben oder gegen Durchführung von sonstigen Inkassohandlungen, auszuhändigen“.