Das Banksystem in Bulgarien
Das Banksystem in Bulgarien besteht aus einer Zentralbank und ca. dreißig Handelsbanken.
Art. 2, Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditinstitute (GKI) enthält die Legaldefinition des Begriffes Bank: „Die Bank (Kreditinstitut) ist eine juristische Person, die öffentlich Einlagen oder sonstige erstattungsfähige Finanzmittel anbietet und Kredite und sonstige Finanzierungen auf eigenes Risiko gewährt“. Im Art. 2, Abs. 2 des GKI werden auch sonstige Bankgeschäfte genannt (außer Einlagen und Darlehen), die die Banken tätigen dürfen, wenn sie die notwendige Lizenz besitzen. Die Banken haben kein Recht gewerblich sonstige Tätigkeiten auszuüben, die nicht in Abs. 1 und 2 des Art. 2 GKI genannt werden, es sei denn sie sind für die Ausübung der gewöhnlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Eintreibung von Schulden der Bank aus gewährten Darlehen notwendig. Die Banken dürfen Gesellschaften gründen oder erwerben, um Hilfedienstleistungen auszuüben.
Aus den Geschäften, die in Art. 2, Abs. 2 GKI genannt werden, sind die öffentliche Heranziehung von Einlagen oder sonstigen erstattungsfähigen Mitteln, die Aufbewahrung von Wertsachen sowie die Depositen- und Sicherungstätigkeit, Banktätigkeiten, die nur durch eine Person ausgeübt werden dürfen, die eine Banklizenz von der BNB erteilt bekommen hat; durch eine Bank mit Sitz in einem dritten Land, die eine Banklizenz von der BNB erteilt bekommen hat, um ihre Tätigkeit in Bulgarien durch eine Zweigstelle auszuüben; oder durch eine Bank, die eine Genehmigung für die Betätigung von Bankgeschäften durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates bekommen hat, die direkt oder durch eine Zweigstelle ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bulgariens anbietet (Art. 2, Abs. 5 GKI).
Eine Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union lizensiert ist und ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Bulgarien ausübt, trägt die gleiche Bezeichnung, wie diese im Mitgliedstaat ihres Sitzes. Falls die Bezeichnung dieser Bank der Bezeichnung einer anderen Bank ähnlich ist, die ihre Tätigkeit auf den Gebiet der Republik Bulgarien ausübt, darf die Bulgarische Nationalbank (BNB) die Verwendung von besonderen Zusätzen zu dem Namen anfordern, die die Differenzierung zwischen den beiden Banken möglich macht (Art. 6, Abs. 4 GKI).
Damit Bankgeschäfte getätigt werden dürfen, wird eine Lizenz benötigt, die durch die BNB erteilt wird (Art. 13, Abs. 1 GKI). In Art. 13 ff. GKI werden die Bedingungen für die Lizenzerteilung dargestellt.
Gem. Art. 36, Abs. 1 GKI darf die Bulgarische Volksbank die erteilte Banklizenz zurückziehen, wenn:
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die Bank die lizensierte Tätigkeit innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Lizenz nicht vornimmt;
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Verstöße gem. Art. 103, Abs. 1 GKI vorliegen;
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die Bank falsche Angaben vorgelegt hat, die zur Erteilung der Lizenz geführt haben;
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die Bank ihre Tätigkeit mehr als 6 Monate nicht ausgeübt hat;
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die Bank den Bedingungen für die Erteilung der Lizenz nicht mehr entspricht;
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die Bank über kein ausreichendes Eigenkapital verfügt oder nicht angenommen werden kann, dass sie ihrer Verpflichtungen den Gläubigern gegenüber nachgehen kann, darunter auch wenn sie die Sicherheit der anvertrauten Aktiva nicht gewähren kann.
Qualifizierte Beteiligung der Bulgarische Nationalbank
Es wurde eine Genehmigungsordnung in Bezug auf die qualifizierte Beteiligung an den Banken eingeführt, die natürlichen oder juristischen Personen sowie die Personen, die zusammen handeln dürfen, dürfen ohne die vorherige Bewilligung der Bulgarischen Nationalbank direkt oder indirekt Anteile oder Stimmrechtsaktien in einer Bank, die in Bulgarien lizensiert ist, nicht erwerben, wenn infolge des Erwerbs sie eine qualifizierte Beteiligung oder eine Beteiligung, die die Schwelle von 20, 33 oder 50 Hundertstels von den Anteilen oder Stimmrechtsaktien überschreiten wird, bekommen werden und auch wenn die Bank eine Tochtergesellschaft wird. (Art. 28 Abs. 1 GKI). Die vorherige schriftliche Bewilligung der BNB wird auch für den Aktionär vorausgesetzt, der bei Teilnahme an der Kapitalerhöhung der Bank mit Anteilseinlagen oder durch Umwandeln von Obligationsscheine in Aktien seinen Anteil erhöhen wird und infolge der Erhöhung eine qualifizierte Beteiligung erwerben wird oder wenn seine Beteiligung die Schwellen von 20, 33 oder 50 Hundertstels von den Anteilen oder Stimmrechtsaktien überschreiten wird und auch wenn die Bank eine Tochtergesellschaft wird.
Die Bank darf außer dem Erwerb der qualifizierten Beteiligung ohne die vorherige schriftliche Bewilligung der BNB auch nicht:
- Zweigstellen in dritten Ländern eröffnen;
- Ihren Namen, der auf der Lizenz steht, ändern;
- sich umwandeln;
- Bankgeschäfte außerhalb des Umfanges der vorgesehenen Lizenz betätigen;
- das Kapital mit Sacheinlagen erhöhen;
- eigene Aktien zurückzukaufen;
- das Kapital mindern;
- eine Bank mit Sitz im Ausland gründen oder die Kontrolle daran erwerben. (Art. 29 GKI)