Einschränkung von Barzahlungen in Bulgarien

Mit Gesetzblatt, Ausgabe 16 vom 22.02.2011 wurde das Gesetz über die Einschränkung der Barzahlungen (GEBZ) verkündet. GEBZ betrifft Zahlungen auf dem Gebiet Bulgariens. Laut den Bestimmungen des GEBZ erfolgen Geldzahlungen auf dem Gebiet des Landes nur durch eine Banküberweisung oder Einzahlung, wenn:

  1. der Wert über BGN 15.000 liegt;

  2. der Wert einer Teilzahlung unter BGN 15.000,00 liegt, aber der Wert des Vertrages, der der Grund für die Zahlung ist, über BGN 15.000,00 liegt.

Dies gilt auch für die Zahlungen in fremder Währung, wenn der Gleichwert in BGN gleich oder über BGN 15.000,00 liegt. Der Gelichwert in BNB wird nach dem Währungskurs der BNB für den Zahltag bestimmt.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des GEBZ stehen:

  1. Abheben und Einzahlen von Bargeld von/in eigenen Bankkonten;

  2. Abheben und Einzahlen von Bargeld von/in Konten von Geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, Ehegatten oder Verwandter gerader Linie;

  3. die Geschäfte in fremder Währung, wenn die Beträge gewerblich vorhanden sind;

  4. die Geschäfte mit Banknoten oder Münzen, wenn die eine Partei die BNB ist;

  5. den Tausch von beschädigten bulgarischen Banknoten oder Münzen;

  6. die Auszahlung von Gehältern im Sinne des Arbeitsgesetzbuches.

Wer eine Zahlung gegen die Bestimmungen des Gesetzes tätigt oder zulässt, wird ihm laut GEBZ eine Geldbuße in Höhe von 25 % des Gesamtwerte der Zahlung bestraft – wenn es um eine natürliche Person handelt oder eine Vermögensstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwertes der getätigten Zahlung, wenn es sich um eine juristische Person handelt – verhängt. Bei Wiederholungstat beträgt die Höhe des Geldbuße 50 % der Höhe der geleisteten Zahlung und der Vermögensstrafe – 100 % der geleisteten Zahlung.