Das besondere Pfandrecht in Bulgarien
Das besondere Pfandrecht nach dem Gesetz über das Registerpfandrecht (GRPR).
Das GRPR hat Sonderbestimmungen in Bezug auf die Regeln für das Realpfand laut dem Gesetz über Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge und das Handelsgesetz.. Das Registerpfandrecht wird in der Betriebsordnung des Zentralen Pfandregister beim Justizministerium und dem Tarif für die Staatsgebühren, die vom Zentralen Pfandregister und nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Pfandregisterrecht entrichtet werden.
Das Pfand nach den Bestimmungen des GRPR ist nicht immer ein Handelsgeschäft im Sinne des Art. 286 HG oder Handelspfand laut Art. 310–314 HG. Es ist ein Handelsgeschäft, wenn der Pfandgeber ein Kaufmann ist und das Pfand mit seiner gewerblichen Tätigkeit verbunden ist – Art. 286, Abs. 1 HG. Das Pfand im Sinne des GRPR hat einen Handelscharakter, wenn es eine Forderung, die aufgrund eines Handelsgeschäftes entstanden ist, absichert – Art. 310, Abs. 1 HG. In diesen beiden Fällen können die Bestimmungen des HG über die Handelsgeschäfte und das Handelspfand laut den Bestimmungen des GRPR eines subsidiäre Anwendung finden. Wenn der Pfandgeber kein Kaufmann ist und die Hauptforderung nicht aufgrund eines Handelsgeschäftes entstanden ist, hat das Pfand im Sinne des HG keinen Handelscharakter und hier findet nur das GSV eine subsidiäre Anwendung. Die Tatsache, dass das Pfand im Sinne des GRPR keinen realen Charakter hat, ist kein Grund die Möglichkeit für die subsidiäre Anwendung des GSV abzulehnen – Art. 161 GSV.
Die Konkurrenz zwischen dem Pfand im Sinne des GRPR und der Verordnung Nr. 35 wird auf der gleichen Art und Weise geregelt, wie die Konkurrenz zwischen jedem anderen realen Pfand und Sonderpfand im Sinne des GRPR. Verordnung Nr. 35 findet keine Anwendung auch wenn für die gepfändete Sache ein Vollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des GRPR eröffnet ist - § 3, P. 2 der Schlussbestimmungen der Verordnung Nr. 35.
Die wichtigsten Charakteristiken der Sonderpfände laut GRPR sind wie folgt: das Pfand ist nur vertraglich geregelt; der Pfandvertrag ist kein Realvertrag, sondern ein Konsens- und Formvertrag; der faktische Besitz wird durch die Eintragung im Sonderpfandregister ersetzt, was zu der stichhaltigen Vermutung führt, dass Dritte in Kenntnis sind; der Vertrag ist einseitig, da nur Verpflichtungen für die eine Vertragspartei – den Pfandgeber – entstehen; das Ausüben des Pfadrechtes erfolgt außergerichtlich (der allgemeine Schutz des Gläubigers nach den Bestimmungen der ZPO bleibt bestehen).
Jede Person kann Pfandgläubiger sein, wenn sie Gläubiger in einer anderen Hauptschuld ist. Der Pfandgeber soll ein Kaufmann oder eine Person im Sinne des Art. 2 HG – Art. 3, Abs. 1 GRPR sein.
Der Sonderpfandvertrag ist ein formeller Vertrag – Art. 2 GRPR. Die Form ist ad solemnitatem.
Der Gegenstand des Pfandvertrages und des Pfandrechtes 63, der im Gesetz „Pfandeigentum“ genannt ist, ist im Vergleich zu dem Pfand laut GVV erweitert. Die Aufzählung der möglichen Pfandgegenstände ist ausschließlich – Art. 4, Abs. 1 GRPR.
Der Gegenstand des Pfandrechtes kann bestimmbar oder unbestimmt sein – Beschluss zu internationalem Schiedsverfahren Nr. 38/199865. Dies folgt aus der Möglichkeit Sachen der gleichen Gattung oder zukünftige Sachen zu verpfänden – Art. 4, Abs. 2, Satz 1 GRPR.
Zukünftige Ernte kann auch verpfändet werden. Um das Überschuldungsrisiko zu vermindern, dürfen die Volkswirtschaftler die Ernte aus dem laufenden oder dem nächsten Wirtschaftsjahr verpfänden – Art. 4, Abs. 2, Satz 2 GRPR.
Das Pfand sichert nicht nur die Hauptschuld ab, sondern auch alle dazugehörigen Zinsen und Pönalen – Art. 5, Abs. 2 GRPR. Die Regel des Art. 5, Abs. 2 GRPR erweitert der Umfang der abgesicherten Forderung und sieht vor, dass die Sicherung alle Zinsen deckt, nicht nur diese im Sinne des Art. 136, Abs. 4 GVV, die für das reale Pfand gelten. Das Pfand umfasst auch die Pönalen, die mit der Forderung verbunden sind, die Zinsen und die Pönalen sollen im Sonderpfandregister angemeldet werden, damit sie vor Dritten geltend gemacht werden können – Art. 12, Abs. 1 GRPR.
Die Eintragung erfolgt nach dem Personalsystem. Der Grund dafür ist, dass kein Register für die beweglichen Sachen vorhanden ist. Die Eintragung erfolgt unter der Eintragungsnummer des Pfandgebers.
Die Eintragung des Sachenpfandes erfolgt in der Regel im Zentralen Sonderpfandregister. Das Zentrale Sonderpfandregister ist eine juristische Person mit Staatsunterhalt und Sitz in Sofia, die zu dem Justizministerium gehört.
Das Register ist öffentlich. Jede Drittperson darf eine Auskunft oder Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis des Nichtvorliegens oder des Vorliegens eines eingetragenen Umstandes anfordern – Art. 24 GRPR. Die Öffentlichkeitsregeln für das Register finden auch Anwendung, wenn die Umstände im Sinne des GRPR in einem anderen Register eingetragen werden – Art. 31 GRPR.
GRPR regelt drei Gruppen Umständen, die einer Eintragung bedürfen und die in Abs. 1, 2 und 3 des Art. 26 genannt sind.
Das Eintragungsverfahren ist ein Sicherungsverfahren. Das GRPR und die Betriebsordnung des Zentralen Sonderpfandregisters beim Justizministerium regeln die Eintragung in den Büchern des Zentralen Sonderpfandregisters. Die Eintragung und die Löschung erfolgen auf Antrag des Interessenten. Jede Person, die sich auf die Eintragung berufen kann oder die Eintragung vor einem Dritten geltend machen kann, hat Interesse die Eintragung zu vollziehen.
Der Antrag soll alle Umstände beinhalten, die eingetragen werden sollen. Die Vorlage des Pfandvertrages wird nicht vorausgesetzt, da er nicht eingetragen wird.
Zum Antrag auf die Eintragung des Pfandes und der anderen Geschäfte, die eine Eintragung bedürfen, wird die schriftliche Bewilligung mit notarieller Beurkundung der Unterschrift des Pfandgebers, des Ratenkäufers oder des Leasingnehmers beigelegt. Die notarielle Beglaubigung entfällt, wenn die Unterschrift vor einem Angestellten des Registers geleistet ist, der diesen Umstand bestätigt – Art. 27, Abs. 2 GRPR. Die Formanforderung – notarielle Form oder eine gleichwertige Form – der Bewilligung zur Eintragung garantiert die Sicherheit der Vollstreckung, da der Auszug aus dem Register direkt mit dem außergerichtlichen Vollstreckungsgrund verbunden ist. Wenn die Unterschriften auf dem Vertrag notariell beglaubigt sind und der Vertrag vorgelegt wird, wird keine zusätzliche Bewilligung mit notarieller Beglaubigung vorausgesetzt.
Zum Antrag auf Eintragung einer Änderung der eingetragenen Umstände soll die schriftliche Bewilligung der Person, die sich mit der Eintragung verpflichtet, vorgelegt werden – wie z.B. des Käufers des verpfändeten Eigentums. Es wird keine notarielle Beglaubigung vorausgesetzt, da die Drittperson in den Verhältnissen zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandgeber antritt, ohne das Pfand zu löschen – Art. 27, Abs. 3 GRPR.
Zu dem Antrag auf Löschung einer Eintragung soll die schriftliche Bewilligung des Pfandgläubigers mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift, des Ratenverkäufers oder des Leasinggebers vorgelegt werden. Die notarielle Beglaubigung entfällt, wenn die Unterschrift vor einem Angestellten des Registers geleistet ist, der diesen Umstand bestätigt – Art. 27, Abs. 2 GRPR.
Der Antrag wird sofort bearbeitet. Der Zweck des Gesetzgebers ist die maximale Verkürzung der Zeit, in der eine Konkurrenz zwischen den Anforderungen vor deren Eintragung entstehen kann. Der Beschluss für die Eintragung oder die Ablehnung der Eintragung ist ein Akt der zuständigen Verwaltungsbehörden.
Die Berufung gegen die Ablehnung erfolgt auf dem Verwaltungsweg vor dem Justizminister. Die Berufung gegen die Ablehnung des Ministers kann in Vereinbarung mit den Bestimmungen der VPO eingelegt werden. Gegen die Genehmigung der Eintragung kann keine Berufung eingelegt werden.
Die Eintragung gilt 5 Jahre ab dem Tag der ersten Eintragung des Umstandes im Sinne des Art. 26, Abs. 1 und Abs. 3, P. 1 GRPR. Mit dem Ablauf der Frist entfällt nur die Möglichkeit das Pfand vor Dritten geltend zu machen. Das Pfand in den Verhältnissen zwischen dem Pfandgeber und dem Pfandgläubiger erlischt nicht, da die Eintragung nicht zum Sachverhalt gehört. Die Gültigkeitsdauer der Eintragung kann verlängert werden, wenn der Eintrag vor dem Ablauf der o.g. Frist verlängert wird – Art. 30, Abs. 2 GRPR.
Das Pfand wird zusammen mit der Hauptschuld übertragen. Wenn die Hauptschuld verpfändet wird, sichert das Pfand den Gläubiger ab, zu dessen Gunsten die Forderung verpfändet ist – Art. 6 GRPR. Dieser Gläubiger hat ein Vorzugsrecht vor dem Pfandgläubiger, der die Forderung verpfändet hat.
Das Pfandrecht erlischt mit dem Eintritt allen allgemeinen Rechtsgründen – Auflösen oder Tilgen der Hauptschuld, Untergang des verpfändeten Eigentums außer in den Fällen, wenn ein Ersatz oder Gegenleistung vorhanden sind, mit einer Einigung zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandgeber, mit dem Erwerb der Sache seitens eines gutgläubigen Dritten unter den Bedingungen des Art. 78 des Eigentumsgesetzes.
Das Gesetz regelt in Art. 7 GRPR eine Sonderregelung für die Auflösung des Pfandrechtes. Das Pfandrecht wird aufgelöst, wenn ein Dritter Rechte auf das verpfändete Eigentum aufgrund eines Geschäftes aus dem Kreis der gewöhnlichen gewerblichen Tätigkeit des Pfandgebers erwirbt, die mit dem Pfandrecht inkompatibel sind.