Depositenvertrag in Bulgarien

Eine Schlüsselrolle unter den Bankgeschäften in Bulgarien hat der Depositenvertrag. Die Hauptart – der Gelddepositensvertrag – gehört zu der Kategorie der ausschließlichen Bankgeschäfte.

Der Depositenvertrag hat zwei Arten:

- Einfaches Depositum (depositum reguläre) und

- (irreguläre) Geldverwahrung, bzw. Geldeilage (depositum irreguläre).

Im GKI wird die reguläre Verwahrung als Depot bezeichnet – Art. 2, Abs. 2, P. 3 GKI. Außer den o.g. Arten kann man den Verwahrungsvertrag mit einer Verpflichtung der Bank verbinden, die zur Verwahrung abgegebenen Wertpapiere zu verwalten – Verwahrung und Verwaltung.

Einfaches Depositum

Mit dem Depositenvertrag verpflichtet sich die Bank die abgegebenen Geldzeichen, Wertpapiere oder sonstiges bewegliches Vermögen gegen Bezahlung zu verwahren (Art. 420, Abs. 1 HG). Die Parteien im Sinne dieses Vertrages sind der Kunde, der auch ein Kaufmann sein kann und der Verwahrer, der unbedingt eine Bank sein muss. Der Vertrag ist ein Realvertrag. Um den Vertrag abzuschließen, muss eine Übergabe der Sachen, die der Vertragsgegenstand sind, aufgrund einer Einigung zwischen den Parteien stattgefunden haben.

Aus der Verpflichtung der Bank das Hinterlegte zu verwahren und es nach dem Ablauf der Dauer des Vertrages oder auf Anforderung zurückzugeben, entsteht die Verpflichtung des Kunden die fällige Vergütung für die Verwahrung zu bezahlen. Die Hauptverpflichtung der Bank ist, das Hinterlegte zu verwahren. Sie hat sich verpflichtet, eine fremde Sache zu verwahren – die Sache bleibt im Eigentum des Kunden. Deshalb darf die Bank die Sache nicht benutzen.

Der Vertrag über das einfache Depositum ist ein formfreier Vertrag. Für den Abschluss dieses Vertrages wird keine besondere Form vorausgesetzt. Der Kunde darf jederzeit die Rückgabe der hinterlegten Sache verlangen, auch wenn verträglich eine bestimmte Verwahrungszeit vereinbart worden ist. In diesem Fall schuldet der Kunde eine Vergütung nur für die Verwahrungszeit, aber er muss die Kosten der Bank decken, die für sie im Zusammenhang mit der vereinbarten Zeitdauert der Verwahrung entstanden sind (Art. 420, Abs. 2 HG). Die o.g. Regelung zeigt, dass der Vertrag im Interesse des Kunden abgeschlossen wird. Er darf jederzeit die Rückgabe des Hinterlegten anfordern, auch wenn der Vertrag als Zeitvertrag abgeschlossen ist. Dies zeigt, dass die Verpflichtung der Bank auch vor dem Ablauf der vorgesehenen Frist fällig ist. Die Fälligkeit der Verpflichtung der Bank hängt von der einseitigen Willenserklärung des Kunden ab.