Kommission für Finanzaufsicht in Bulgarien

Die Rechtsstellung der Kommission über die Finanzaufsicht (KFA) ist im Gesetz über die KFA (GKFA) geregelt. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Leiter der Abteilung „Aufsicht der Investitionstätigkeit“, stellvertretender Vorsitzender, Leiter der Abteilung „Versicherungsaufsicht“, stellvertretender Vorsitzender, Leiter der Abteilung „Pflichtversicherungsaufsicht“; Mitglied der Kommission, das ihre Politik zur Analyse und Bewertung der Risiken auf den Finanzmärkten, Verbesserung der Aufsichtspraxis und Schutz der Interessen der Investoren, der versicherten und pflichtversicherten Personen unterstützt. In Art. 4 des GKFA werden die Anforderungen an die Mitglieder der (KFA geregelt, ihr Mandat beläuft sich ist 6 Jahre.

Die Kommission, zusammen mit ihren Organen, verfügt über verschiedene Aufgabenbereiche, so z. B. regelt sie die Tätigkeit der Personen, die unter Aufsicht stehen, verkündet Verordnungen, die gesetzlich vorgesehen sind und gibt Instruktionen und Anweisungen; verwirklicht die Staatsaufsicht laut dem Gesetz über das öffentliche Angebot von Wertpapieren, Gesetz gegen den Marktmissbrauch von mit Finanzinstrumenten, Gesetz über die Gesellschaften mit einem besonderen Investitionszweck, Gesetz über die Tätigkeit der kollektiven Investitionsschema und der sonstigen Betriebe für Kollektivinvestitionen und Gesetz über die Märkte und die Finanzinstrumente; verwirklicht die Staatsversicherungsaufsicht im Sinne der Versicherungsordnung und des Gesetzes über die Krankenversicherung; verwirklicht die Staatsaufsicht über die Pflichtversicherung im Sinne der Sozialversicherungsordnung; ist das zuständige Organ für die Anwendung der Verordnung (EG) 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ОВ, L302/1 vom 17. November 2009), nachfolgend Verordnung 1060/2009 genannt; ist das zuständige Organ für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ОВ, L 86/1 vom 24. März 2012), nachfolgend Verordnung (EU) 236/2012 genannt, außer in den Fällen die im ausdrücklichen Zuständigkeitsbereich des Finanzministers im Sinne des Gesetzes über die Staatsverschuldung stehen, Außerdem ist sie ein Organ, das für die Koordination der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen gem. Art. 32, Abs. 2 der Verordnung (EU) 236/2012 zuständig ist; erarbeitet und wendet alle Regeln und Systeme für Risikomanagement auf den Finanzmärkten an.

Die Kommission führt öffentliche Verzeichnisse für:

  1. die Regulation der Wertpapiermärkte;
  2. die Investitionsvermittler;
  3. die öffentlichen Gesellschaften und die anderen Emittenten von Wertpapieren;
  4. die Gesamtinvestitionsfelder;
  5. die führenden Gesellschaften;
  6. die Investitionsgesellschaft der geschlossenen Art;
  7. die natürlichen Personen, die kraft eines Vertrages direkt Investitionsberatungen und Geschäfte mit Wertpapiere ausführen;
  8. die Versicherungs-und Rückversicherungsgesellschaften;
  9. die Versicherungsvermittler und -händler;
  10. die Gesellschaften für die zusätzliche Sozialversicherung und für die Fonds, die sie verwalten und ihre Berufsfelder;
  11. Versicherungsvermittler der Gesellschaften für die zusätzliche Sozialversicherung;
  12. die Personen, die als Aktuare anerkannt sind;
  13. die Ratingagenturen, die durch die Kommission laut Verordnung 1060/2009 angemeldet sind.

 

Art. 13 GKFA regelt ausführlich die Verpflichtungen der (KFA. Art. 22 GKFA regelt die Verpflichtungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Laut Art. 24 GKFA sind die Informationen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Funktionen erstellt oder empfängt und die ein Handels-, Bank- oder ein sonstiges Geheimnis, das durch das Gesetz geschützt sind, darstellen oder durch ihre Bekanntmachung das Handelsinteresse der beaufsichtigten Personen verletzt werden kann, ein Berufsgeheimnis. Das Berufsgeheimnis umfasst das Dienstgeheimnis im Sinne des Gesetzes über den Schutz von klassifizierter Information.