Finanzinstitute in Bulgarien, die keine Banken sind

In Art. 3 Abs. 1 GKI steht der legale Begriff für ein Finanzinstitut in Bulgarien. Das ist eine „Person, die kein Kreditinstitut ist und ihre Haupttätigkeit eine oder mehrere der Tätigkeiten:

  1. gem. Art. 2, Abs. 2, P. 1, 2, 6 - 13 GKI;
  2. zum Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten oder sonstigen Finanzinstituten;
  3. zur Gewährung von Kredite aus Finanzmitteln, für die keine Finanzmittel verwendet sind, die durch öffentliche Heranziehung von Einlagen oder sonstigen erstattungsfähigen Mitteln gesammelt sind,

umfasst.

Die Finanzinstitute in Bulgarien, die keiner Lizensierung oder einer sonstigen gesetzlichen Anmeldung bedürfen, sollen im Verzeichnis der BNB eingetragen werden, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Das Verzeichnis ist öffentlich und für jede Anmeldung wird eine Bestätigung ausgestellt (Art. 3 Abs. 2 GKI).

Ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat darf eine oder mehrere der Tätigkeiten im Sinne des Art. 3, Abs. 1 GKI auf dem Gebiet der Republik Bulgarien durch eine Zweigstelle oder direkt ausüben, nur wenn es um eine Tochtergesellschaft der Bank oder um das Gesamteigentum zwei oder mehreren Banken geht, die in einem Mitgliedstaat lizensiert sind, wenn die Gründungsurkunde oder die Satzung des Finanzinstituts ausdrücklich die Vornahme der Tätigkeiten im Sinne von Art. 3, Abs. 1 GKI vorsieht und wenn eine kumulative Erfüllung der Bedingungen gem. Art. 24 Abs. 1 от GKI vorliegt.

Die Finanzinstitute, die keine Banken sind, sind auch Subjekte des Bankrechtes, haben aber eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit. Sie dürfen keine Geschäfte betätigen, die im ausschließlichen Tätigkeitsbereich der Banken liegen.