Der Vertrag über Finanzsicherheit im Insolvenzverfahren in Bulgarien

GVFS regelt das Verhältnis zwischen dem Vertrag über Finanzsicherheit und dem Insolvenzverfahren. Angesichts der Anwendung des Gesetzes auf internationale Verhältnisse verwendet das GVFS den Begriff Insolvenzverfahren nicht, sondern zwei neue Begriffe – „Beendigungsverfahren“ und „Sanierungsmaßnahmen“.

Das auflösende Verfahren im Sinne des Art. 14, Abs. 1 GVFS ist ein kollektives Verfahren zur Einlösung der Aktiva und Verteilung des Betrages zwischen den Gläubigern, den Aktionären oder den Gesellschaftern, das auf dem Gebiet der Republik Bulgarien oder auf dem Gebiet eines anderen Staates mit der Teilnahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsorganes stattfindet, auch wenn das Verfahren mit einer Einigung oder mit einer ähnlichen Maßnahme beendet wurde, gleich ob es sich um ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Zwangsliquidation oder freiwilligen Liquidation handelt. Auflösende Verfahren sind nicht nur die Liquidations- und Insolvenzverfahren, die im Handelsgesetz geregelt sind, sondern auch die Verfahren im Sinne des Gesetzes über die Bankinsolvenz, die Versicherungsordnung etc.

Sanierungsmaßnahmen sind alle Verfahren mit der Teilnahme eines Verwaltungs- oder Gerichtsorganes, die auf die Aufrechterhaltung oder den Wiederaufbau des Finanzzustandes gerichtet sind und die bestehenden Rechte Dritten betreffen, darunter auch die Maßnahmen, die mit einer Einstellung der Zahlungen, der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder der Minderung der Forderungen gerichtet sind, gleich ob sie auf dem Gebiet der Republik Bulgarien oder eines anderen Landes durchgeführt werden – Art. 14, Abs. 2 GVFS.

Laut Art. 14, Abs. 3 GVFS kann der Vertrag über Finanzsicherheit sowie die Gewährung einer Finanzsicherheit kraft eines solchen Vertrages nicht nichtig, relativ unwirksam sein oder als ungültig erklärt werden und dürfen nicht aufgehoben oder gekündigt werden, wenn der Grund ist, dass der Vertrag über die Finanzsicherheit am Tag der Eröffnung des auflösenden Verfahrens oder der Aufnahme der Sanierungsmaßnahmen, aber vor der Erstellung der Verfügung über die Eröffnung dieses Verfahrens oder der Aufnahme diesen Maßnahmen, oder vor dem Ablauf einer bestimmten Frist vor der Eröffnung des Verfahrens oder der Aufnahme der Maßnahmen, oder innerhalb einer Frist, die bestimmt ist, um einen Beschluss oder eine andere Maßnahmen zu treffen oder mit dem Eintritt eines anderen Ereignisses im Laufe der Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen ist, bzw. dass die Finanzsicherheit an diesem Tag übergeben worden ist.

Abs. 4 des Art. 14 GVFS sieht vor, wenn der Vertrag über Finanzsicherheit abgeschlossen ist, die Finanzverpflichtung entstanden ist und die Finanzsicherheit am Tag der Eröffnung des auflösenden Verfahrens oder der Vornahme der Sanierungsmaßnahmen aber nach dem Beginn der Maßnahmen übergeben worden ist, sind diese Maßnahmen rechtskräftig und können Dritten entgegengehalten werden, wenn der Sicherheitsnehmer nachweist, dass er über die Eröffnung des auflösenden Verfahrens oder der Aufnahme der Sanierungsmaßnahmen nicht wusste oder wissen konnte. Der Anwendungsbereich des Abs. 4 des Art. 14 GVFS ist eingeschränkt. er umfasst nur Handlungen, die am Tag der Eröffnung des auflösenden Verfahrens oder der Aufnahme der Sanierungsmaßnahmen vorgenommen sind. Der abgesicherte Gläubiger darf die Finanzsicherheit nur dann in Anspruch nehmen, wenn er über die Eröffnung des auflösenden Verfahrens oder die Aufnahme der Sanierungsmaßnahmen nicht wusste und es um keine fahrlässige Unkenntnis handelt (Kalaidjiev, S. 741). Absätze 5 und 6 des Art. 14 GVFS sehen vor, dass die Verpflichtung oder das Recht auf Gewährung einer Finanzsicherheit, die zusätzliche Finanzsicherheit oder die Ersatzfinanzsicherheit nicht nichtig, relativ unwirksam sein oder als ungültig erklärt werden und dürfen nicht aufgehoben oder gekündigt werden, wenn der Vertrag über die Finanzsicherheit folgendes umfasst: Pflicht zur Leistung einer Finanzsicherheit; Pflicht zur Leistung einer Ersatzfinanzsicherheit wegen Änderung des Wertes der geleisteten Finanzsicherheit oder des Wertes der Finanzverpflichtungen oder des Rechtes auf Rückziehung der Finanzsicherheit wenn eine gleichwertige Finanzsicherheit geleistet ist, nur weil die Gewährung oder die Übertragung am Tag der Eröffnung des auflösenden Verfahrens oder der Vornahme der Sanierungsmaßnahmen, aber vor der Verfügung oder des Beschlusses über die Eröffnung oder die Vornahme erfolgte; wenn die Gewährung oder die Übertragung vor dem Ablauf einer bestimmten Frist vor der Eröffnung des Verfahrens oder der Aufnahme der Maßnahmen, oder innerhalb einer Frist, die bestimmt ist, um einen Beschluss oder eine andere Maßnahmen zu treffen oder mit dem Eintritt eines anderen Ereignisses im Laufe der Sanierungsmaßnahmen vorgenommen ist oder die Übernahme der Finanzverpflichtungen vor dem Tag der Gewährung der Finanzsicherheit, der Ersatzfinanzsicherheit oder dem Ersatz der Finanzsicherheit erfolgte.

Der Schutz, den Abs. 5 und 6 des Art. 14 GVFS anbietet, ist eingeschränkt. An erster Stelle ist der abgesicherte Gläubiger nur dann abgesichert, wenn die Vereinbarung über die Finanzsicherheit, die Ersatz- oder Zusatzfinanzsicherheit entweder am Tag der Eröffnung des Verfahrens oder der Aufnahme der Sanierungsmaßnahmen, aber vor dem Zeitpunkt der Verkündung der entsprechenden Verfügung oder innerhalb der Wartefrist getroffen ist. An zweiter Stelle betrifft der Schutz nur solche Vereinbarungen über Ersatz- oder Zusatzfinanzsicherheit, die betreffend finanziellen Verpflichtungen getroffen sind, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

Der abgesicherte Gläubiger hat das Recht auf eine außergerichtliche Entschädigung im Falle eines auflösenden Verfahrens des Sicherheitsgebers – Art. 11, Abs. 5 GVFS. Der abgesicherte Gläubiger laut einem Übertragungsvertrag behält seine Rechte auf die Sicherheit im Falle eines Übertragungsverfahrens des Sicherheitsgebers – Art. 11, Abs. 6 GVFS.