Finanzsicherheiten in Bulgarien

Mit Gesetzblatt, Ausgabe 68 vom 22.08.2006 wurde das Gesetz über die Verträge über Finanzsicherheiten verkündet, die letzte Änderung des Gesetzes steht in Gesetzblatt, Ausgabe 77 vom 4.10.2011, Ausgabe 70 vom 9.08.2013.

Man hat mit dem Gesetz über die Verträge über Finanzsicherheiten (GVFS) eine neue Art von Sicherungsverträgen im bulgarischen Recht eingeführt, womit die Möglichkeiten für die Absicherung der Forderungen erweitert worden sind, und dadurch auch die Kreditierungsmöglichkeiten. GVFS wurde in Vereinbarung mit der Verpflichtung Bulgariens, die mit dem Abschluss des Beitrittsvertrages übernommen worden ist, unser Recht mit dem Recht der Europäischen Union zu synchronisieren. Mit dem Vertrag werden die Bestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 betreffend die Finanzsicherheiten (Richtlinie 2002/47/EG), geändert durch Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. May 2009 (Richtlinie 2009/44/ЕG) (Kalaidjiev S. 714).

Gem. Art. 2, Abs. 1 GVFS „ist der Vertrag über Finanzsicherheiten ein Vertrag, mit dem eine Person, die „Sicherungsgeber“ genannt ist, „das Eigentumsrecht“ oder alle sonstigen Rechte überträgt oder einen Pfand auf die Finanzsicherheit einer anderen Person bestellt, die „Sicherungsnehmer“ genannt wird, um eine Finanzverpflichtung abzusichern.“

Aus diesem Begriff folgt, dass die Verträge über Finanzsicherheiten zwei Arten sind – ein Vertrag, mit dem das Eigentumsrecht oder alle sonstigen Rechte übertragen werden, der in Abs. 2 des Art. 2 „Übertragungsvertrag“ genannt wird und ein Pfandvertrag ist. Aus diesen beiden Verträgen über Finanzsicherheiten entstehen verschiedene Rechte. Sie haben auch viele gemeinsamen Besonderheiten: Parteien, Vertragsgegenstand, Zweck, Hauptverpflichtung etc. Der Übertragungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Sicherungsnehmer das Eigentumsrecht auf die Wertpapiere, die Sachen sind oder auf eine Gemeinschaft von Rechten auf die unbaren Wertpapieren und Forderungen, die Gegenstand des Vertrages sind, überträgt (Kalaidjiev S. 714).

Die Vertragsparteien im Sinne des Vertrages über Finanzsicherheit stehen in Art. 3, Abs. 1 und 2 GVFS. Die Aufzählung ist ausschließlich. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Vertragsparteien eingeschränkt, um die Vertragsparteien und vor allem die Begünstigten zu schützen. Die Einschränkungen sind allgemein – sie betreffen die beiden Vertragsparteien. Es gibt ähnliche Einschränkungen in Art. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2002/47/ЕG, aber dort wird es zugelassen, dass durch das Nationalrecht der Mitgliedsstaaten den Kreis der Vertragsparteien erweitert werden kann.

Vertragsparteien können Staatsorgane, Staats- und Gemeindebehörden, darunter auch Organe, die die staatlichen oder Gemeindeschulden verwalten oder daran teilnehmen sowie Organe, die das Recht haben Kundenkonten zu verwalten – Art. 3, Abs. 1, P. 1 GVFS. Die Zentralbank kann sowohl Sicherungsgeber als auch Sicherungsnehmer in einem Vertrag über Finanzsicherheit sein (so stehet es auch im Art. 1 (2) (b) der Richtlinie 2002/47/EG). Laut Art. 2, Abs. 5 GKI dürfen auch die Kreditinstitute Verträge über Finanzsicherheiten abschließen (vergl. Art. 1, Par. 2, litt. c der Richtlinie 2002/47/EG).

Vertragsparteien im Sinne des Vertrages über Finanzsicherheiten dürfen auch die Finanzinstitute im Sinne des GKI sein – Art. 3, Abs. 1, P. 5 GVFS (vergl. Art. 1, Par. 2, litt. c der Richtlinie 2002/47/EG).

Eine andere Person, die laut dem Gesetzgeber reichlich vorbereitet ist und ausreichende Erfahrung hat, um einen Vertrag über Finanzsicherheit abzuschließen, ist die Versicherungsgesellschaft – Art. 3, Abs. 1, P. 6 GVFS. Der Anlagevermittler ist Fachmann im Bereich des Handels mit Wertpapieren, die auch Gegenstand des Vertrages über Finanzsicherheiten sein können. Laut Art. 5, Abs. 1 des Gesetzes über die Märkte von Finanzinstrumente (GMFI 139) ist der Anlagevermittler eine Person, die gewerblich eine oder mehrere Investitionsdienstleistungen anbietet und/oder eine oder mehrere Investitionsgeschäfte tätigt (die Investitionsdienstleistungen und die Investitionsgeschäfte stehen ausdrücklich in Abs. 2 und 3 des Art. 5). Er kann auch die Bedingungen für die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Wertpapieren bestimmen – Art. 5, Abs. 3, P. 2 GMFI.

Der Anlagevermittler im Sinne des Art. 4, Par. 1, Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates dürfen auch Verträge über Finanzsicherheiten abschließen. Die Fachkenntnisse des Anlagevermittlers und die Tatsache, dass seine Tätigkeit ständig beaufsichtigt wird, ist ein Grund für den Gesetzgeber ihn unter den Vertragsparteien zu erwähnen, die einen Vertrag über Finanzsicherheiten abschließen dürfen – Art. 3, Abs. 1, P. 7 GVFS (auch laut Art. 1, Par. 2, litt. c (ii) der Richtlinie 2002/47/EG).

Die Verwaltungsgesellschaften, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und die Investitionsgesellschaften der geschlossenen Art dürfen aus dem gleichen Grund (Fachkenntnisse und Aufsicht durch die zuständige Behörde) Verträge über Finanzsicherheiten abschließen – Art. 3 Abs. 1, P. 8 und 9 GVFS (auch laut Art. 1, Par. 2, litt. c V und IV der Richtlinie 2002/47/EG).

Gem. Art. 1, Par. 2, litt. d der Richtlinie 2002/47/EG und Art. 3, Abs. 1, P. 10, 11 und 15 GVFS dürfen auch regulierter Markt für Wertpapieren, Zentraldepositar, zentrale Vertragspartei, Verrechnungsstellen und Clearingsstellen sowie alle anderen juristischen Personen, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben und die an den Futures-, Schuldscheinmärkten und an den Märkten für sonstige Derivaten teilnehmen, einen Vertrag über Finanzsicherheiten abschließen.

Laut Art. 3, Abs. 1, P. 17 GVFS darf auch ein Kaufmann einen Vertrag über Finanzsicherheiten abschließen, mit Ausnahme des Einzelhandelskaufmannes und der Gesellschaft, die keine juristische Person ist, aber unter der Bedingung, dass die andere Vertragsparte im Sinne des Vertrages über Finanzsicherheit eine Person im Sinne des P. 1-16 ist. Dieser Regel schränkt den Kreis der Vertragsparteien im Vergleich zu den Bestimmungen des Art. 1, Par. 2, litt. d der Richtlinie 2002/47/EG 143 ein, die bestimmt, dass Vertragspartei jede juristische Person sein kann und nicht nur diese, die Handelseigenschaften haben. Wie die Hypothese gem. Art. 3, Abs. 1, P. 16, sollte P. 17 des Abs. 1 des Art. 3 mit der Richtlinie synchronisiert werden.

Laut Art. 3, Abs. 2 GVFS kann eine Vertragspartei auch eine Person aus einem Mitgliedstaat sein, die laut dem nationalen Recht die Eigenschaft einer der Personen im Sinne von Art. 3, Abs. 1, P. 1, 2, 4-17 hat. Wegen des Risikos, die mit den Regelungen des GVFS verbunden ist, dürfen die natürlichen Personen, darunter auch die Einzelhandelskaufmänner keine Vertragsparteien in einem Vertrag über Finanzsicherheiten sein.

Die Sicherheit kann durch eine Person geleistet werden, die kein Schuldner ist – Art. 7, Abs. 1, P. 2 GVFS.

Der Vertrag über Finanzsicherheit ist ein zweiseitiges Geschäft und setzt die Übereinstimmung der Willenserklärungen des Sicherheitsgebers und des Sicherheitsnehmers zu den wesentlichen Elementen des Vertrages voraus – zu der Hauptschuld und dem Vertragsgenstand. Die Einverständniserklärung kann sowohl durch einen separaten Vertrag als auch durch den Vertrag über die Hauptschuld, den Rahmenvertrag oder einen Vertrag unter allgemeinen Bedingungen geäußert werden – Art. 2, Abs. 2 GVFS.

Der Vertrag über Finanzsicherheit ist kein formeller Vertrag. Für ihn gilt die Regel des Art. 156, Abs. 2 GVV nicht. Ed bedarf aber der schriftlichen Form als Beweisform, darin soll die Finanzsicherheit beschrieben werden – Art. 6, Abs. 1 und 2 GVFS. Der Vertrag über Finanzsicherheiten ist ein realer Vertrag, da er auch die Gewährung der Finanzsicherheit umfasst – Art. 5, Abs. 1 und 2 GVFS. Die Gewährung erfolgt auf verschiedene Arten je nach der Art der Finanzsicherheit – Übertragung, Übergabe, Aufbewahrung, Anmeldung oder durch eine andere Art, die zugunsten des Sicherheitsnehmers oder eines Bevollmächtigten gegründet ist – Art. 5, Abs. 1 GVFS. Vertragsgegenstand ist eine Finanzsicherheit, die nur eine Geldforderung, ein Finanzinstrument oder Kreditforderung sein kann – Art. 4, Abs. 1 GVFS.

Die Hauptschuld, die „Finanzschuld“ genannt wird, soll eine Geldforderung im Sinne des GVFS sein, d.h. eine Forderung aus einem Bankkonto oder Forderung mit Finanzinstrumente als Gegenstand – Art. 7, Abs. 1.. Die Dispositionsregel des Art. 7, Abs. 2 GVFS sieht vor, dass mit dem Vertrag über die Finanzsicherheit nicht nur die Hauptschuld abgesichert wird, sondern auch die Begleitschulden wie Zinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatz und Kosten.