Geldeinlage in Bulgarien
Das ist ein typisches passives Bankgeschäft. Der Geldeinlagevertrag ist ein Vertrag mit dem der Kunde Geld bei der Bank anlegt und die Bank verpflichtet ist, den gleichen Betrag in der gleichen Währung und n der gleichen Höhe zurückzugeben sowie den vereinbarten Zins auszuzahlen (Art. 421 Abs. 1 HG).
Aus dem Begriff ist sichtlich, dass der Vertragsgegenstand nur ein Geldbetrag sein kann. Der Hauptunterschied zu der einfachen Verwahrung ist, dass die Bank der Eigentümer des angelegten Betrages wird. Deshalb schuldet die Bank in diesem Fall nicht die Verwahrung des Betrages, sondern eine Rückzahlung in gleicher Höhe und Währung. Der Kunde bekommt hier die Eigenschaft des Gläubigers.
Bei einer Geldeinlage erstellt die Bank dem Gläubiger eine Bescheinigung für alle Ein- und Auszahlungen (Art. 422, Abs. 1 HG). Diese Form ist eine Bedingung für die Gültigkeit des Vertrages. Dies kommt auch aus den mit Verordnung Nr. 3 über die Zahlungen eingeführten unifizierten Standarten für Bankzahlungen – BUS (Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 3). Die Bescheinigung der Bank kann in unterschiedlichen Formen ausgestellt werden – als Anlagebuch, Bescheinigung, Einzahlungsschein, Zertifikat etc.
Wenn Unterschiede zwischen den Angaben der Bank und dem Dokument, das sie dem Anleger erstellt hat, vorliegen, wird angenommen, dass die Angaben im erstellten Dokument richtig sind, bis das Gegenteil bewiesen wird (Art. 422, Abs. 2 HG). Mit der Einführung dieser Vermutung wurde einen besseren Schutz der Anleger erzielt. Die Beweislast, die Echtheit des Dokumentes zu bestreiten, liegt bei der Bank. So wird der Anleger gegen Missbräuche und Fehler seitens der Bank geschützt.
Beim Verlust, Vernichtung oder Diebstahl des erstellten Anlagedokumentes ist der Anleger verpflichtet sofort die Bank zu benachrichtigen. Die Bank haftet nicht, wenn sie vor dem Empfang der Benachrichtigung den Betrag einer Person gutgläubig ausgezahlt hat, die unzweideutig nachgewiesen hat, dass die bevollmächtigt ist, den Betrag zu empfangen (Art. 422, Abs. 3 HG).
Verwaltung von angelegten Wertpapieren
Laut Art. 424 HG kann die Bank sich verpflichten angelegte Wertpapiere zu verwalten, die Rechte, die sie verkörpern, auszuüben, es sei denn es ist abweichendes vereinbart worden. Die Regelung dieses Vertrages im Handelsgesetz ist sehr unzureichend. Solche Verwaltungstätigkeiten können mit Wertpapieren durchgeführt werden. Mit einem individuellen Vertrag wird geregelt was für Handlungen die Verwahrungsbank vornehmen darf. Die einfachste Verwaltung von Wertpapieren umfasst die Einziehung von Zinsscheinen, Überwachung der Fälligkeit der Obligationsscheine und der Staatswertpapiere, Empfang der Beträge etc. Die Verwaltung von Wertpapieren (Aktien) darf auch mit dem Ausüben des Stimmrechts in der Hauptversammlung einer AG verbunden werden. Die Verwahrungsbank darf in der Regel über die hinterlegten Wertpapiere nicht verfügen.
Einlage unter Vorbehalt und zugunsten eines Dritten
Laut Art. 425 HG werden das angelegte Geld, die hinterlegten Wertpapiere oder die sonstigen beweglichen Sachen an den Anleger zurückgegeben, wenn die Verwahrung unter einer Bedingung abgeschlossen ist und die Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn die Verwahrung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, aber der Dritte stirbt. Diese Verwahrung kann sowohl einfache (reguläre) als auch Geld- (irreguläre) Depositum sein. Der Vertrag zugunsten eines Dritten, der als zweite Alternative in Art. 425 HG genannt ist, weicht von dem klassischen Modell im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge (Art. 22) ab. Die Abweichung betrifft den Fall, wenn der Dritte (der Begünstigte) stirbt. Dann sieht Art. 425 HG vor, dass das Hinterlegte an dem Anleger zurückgegeben wird. Art. 425 HG schließt die Vererbung aus und verkündet eine Rückgabe an dem Anleger. Der Grund dafür ist, dass der Verwahrer eine Bank ist und kein anderes privatrechtliches Subjekt, weil dann die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge und des Erbgesetzes angewendet werden.