Kapitalausstattung der Banken in Bulgarien
Um die Wahrnehmung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, müssen die Banken über ein Eigenkapital verfügen, das im angemessenen Verhältnis zu den Risiken aus ihrer Tätigkeit steht (Art.39 Abs.1 GKI). Die Banken haben jederzeit ein Eigenkapital, das über den Wert oder gleich dem Wert der Kapitalanforderungen für: Kreditrisiko – für die ganze Tätigkeit; Positionsrisiko – für die Tätigkeit der Banken im Kreditportfolio; Währungs-, Waren- und Verrechnungsrisiko – für die ganze Tätigkeit; Operationsrisiko – für die ganze Tätigkeit; sonstige Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind (Art.39 Abs.2 GKI).
So darf das Aktienkapital, sowie das Eigenkapital der Bank nicht unter BGN 10 Mio. fallen (Art.39 Abs.3 GKI).
Die Bankgruppen und die Finanzholdings müssen über ein angemessenes Eigenkapital in Vereinbarung mit den Bedingungen, die auf ihre Tochtergesellschaften Anwendung finden, verfügen (Art.39 Abs.4 GKI).
Die Banken und die Bankgruppen sind verpflichtet bestimmte Verhältnisse der prozentbestimmten Gesamtschulden zum Eigenkapital nicht zu überschreiten. Die Banken und die Bankgruppen stellen die Gesamtschuld einer Person oder wirtschaftlich verbundener Personen als die Summe der Bilanzaktiva und der Positionen, die in der Bilanz nicht erscheinen, die durch eine Verordnung der BNB bestimmt sind, fest. Die Gesamtschuld einer Person oder wirtschaftlich verbundener Personen wird als eigenständig eingestuft, wenn sie gleich oder mehr als 10 % des Eigenkapitals der Bank oder der Bankgruppe beträgt. Die Beschlüsse über die Bildung von eigenständigen Expositionen werden durch den Vorstand getroffen (Direktorenrat). Wenn die Gesamtschuld über 15 % beträgt, wird der Beschluss einstimmig getroffen. Die Gesamtschuld einer Person oder wirtschaftlich verbundener Personen darf 25 % des Eigenkapitals der Bank oder der Bankgruppe nicht überschreiten (Art. 44 GKI).