Das Verbraucherdarlehen in Bulgarien
Mit Gesetzblatt, Ausgabe 18 vom 05.03.2010 wurde das Gesetz über den Verbraucherkredit veröffentlicht, das ab dem 12.05.2010 in Kraft tritt. Die letzte Änderung des Gesetzes erfolgt mit Gesetzblatt, Ausgabe 30 vom 26.03.2013, in Kraft getreten ab dem 26.03.2013.
Mit dem Gesetz werden geregelt:
1. die Anforderungen an den Vertrag über Verbraucherkredit, darunter auch wenn er durch einen Vermittler abgeschlossen ist, sowie an die Werbung für solche Verträge;
2. die Anforderungen an die vorvertragliche Informationen und die Art der Berechnung des Jahressatzes der Kosten für einen Vertrag im Sinne von P. 1;
3. das Recht der Verbraucher auf Rücktritt von dem abgeschlossenen Verbrauchervertrag sowie die vorzeitige Tilgung der Schulden;
4. das Recht auf Zugang zu außergerichtlichen Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verbraucherkredit.
In Art. 4 stehen die Ausnahmen für die das Gesetz über das Verbraucherdarlehen keine Anwendung findet. Einige davon sind:
• Darlehensverträge über Beträge mit einer Gesamthöhe von weniger als BGN 400,00 oder mehr als BGN 147.000 oder mit einem Gleichwert in einer anderen Währung nach dem Wechselkurs der BNB zum Tag des Abschlusses des Vertrages;
• Darlehensverträge oder Verträge über Darlehensvermittlung, die mit einer Hypothek oder mit einer gleichartigen Sicherung auf einem Grundstück;
• Darlehensverträge, für die keine Zinsen oder sonstige Kosten für den Verbraucher entstehen;
• Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag, noch in einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien eine Pflicht für den Kauf der Ware – des Vertragsgegenstandes - vorgesehen wird.
Laut Art. 5, Abs. 1 des Gesetzes über den Verbraucherdarlehensvertrag (GVDV) soll der Gläubiger oder der Darlehensvermittler vor der Bindung des Verbrauchers mit einem Angebot oder Vertrag über Verbraucherdarlehen dem Verbraucher rechtzeitig alle notwendigen Informationen vorlegen, die den Wünschen des Verbrauchers entsprechen und die die Vertragsbedingungen des Gläubigers berücksichtigen, damit er einen Vergleich zwischen den Angeboten machen kann und einen informierten Beschluss über den Abschluss des Vertrages über den Verbraucherkredit treffen kann. Die Information soll in europäischer Standartform für Informationen über Verbraucherkredite vorgelegt werden (Abs. 2). Der Gläubiger bietet die vorverträgliche Informationen auf Bulgarisch an (Abs. 6).
Aus Art. 9, Abs. 1 des GVDV ist ersichtlich, dass der Vertrag über Verbraucherdarlehen ein Vertrag ist, mit dem der Gläubiger dem Darlehensnehmer ein Darlehen gewährt oder sich verpflichtet ein Darlehen zu gewähren – die Form ist als Kredit, Ratenzahlung oder jede andere Form, die die Zahlung erleichtert, mit Ausnahme der Verträge zur Gewährung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren der gleichen Art für eine bestimmte Dauer, wenn der Verbraucher den Wert der Dienstleistungen, bzw. der Waren durch regelmäßigen Raten während der ganzen Dauer der Lieferung bezahlt.
Der Vertrag über Verbraucherkredit wird in schriftlicher Form, auf Papier oder auf einem anderen Dauerträger, in zwei Ausfertigungen – je eine für jede Vertragspartei abgeschlossen (Art. 10 Abs. 1). In Art. 11 steht der gesetzlich geregelte Mindestumfang. Laut Art. 16 GVDV soll der Gläubiger vor dem Abschluss des Darlehensvertrages die Kreditfähigkeit des Verbrauchers aufgrund ausreichender Informationen prüfen, darunter auch Informationen, die durch den Verbraucher erhalten werden. Bei Bedarf wird eine Auskunft aus dem zentralen Kreditregister oder aus einer anderen Datenbank angefordert, die in Bulgarien zur Bewertung der Kreditfähigkeit der Verbraucher verwendet wird. Wenn aufgrund der Auskunft der Gläubiger die Gewährung des Kredites ablehnt, ist er verpflichtet sofort und kostenfrei den Verbraucher über das Ergebnis von der Prüfung und über die Informationen über den Verbraucher, die im Register angemeldet sind, zu informieren (Art. 18 Abs. 1 GVDV).
Laut Art. 20, Abs. 1 GVDV dürfen die Rechte der Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes nicht eingeschränkt werden. Jede Vereinbarung mit der vorab Rechte der Verbraucher eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, ist nichtig. Der Verzicht auf Rechte, die den Verbraucher durch dieses Gesetz eingeräumt sind, ist unwirksam (Abs. 2). Laut Abs. 3 des Art. 20, wenn der Vertrag unmittelbar mit dem Gebiet der Republik Bulgarien oder dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder mit dem Gebiet mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist, darf man den Schutz im Sinne dieses Gesetzes oder den Schutz im Sinne des Rechtes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union des Verbrauchers nicht ablehnen.
Jede Vertragsklausel im Sinne des Vertrages über Verbraucherdarlehen, die die Überbrückung der Bestimmungen dieses Gesetzes bezweckt oder verfolgt, ist nichtig (Art. 21 Abs. 1 GVDV).
Im Kapitel Sieben des GVDV stehen die Anforderungen an die Werbung für Verbraucherkredite.
Laut Art. 29, Abs. 1 GVDV hat der Verbraucher das Recht, ohne einen Schadensersatz oder Vertragsstrafe zu schulden, und ohne einen Grund zu nennen, von dem abgeschlossenen Vertrag über Verbraucherdarlehen innerhalb von 14 Tage zurückzutreten. Die Frist wird ab:
1. dem Tag des Abschlusses des Vertrages über Verbraucherdarlehen gezählt oder
2. ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen im Sinne von Art. 11 und 12 empfangen hat – in den Fällen, wenn dieser Termin nach dem Termin laut P. 1 liegt.
Wenn der Verbraucher Gebrauch von seinem Recht auf Rücktritt von dem Darlehensvertrag macht, soll er dem Gläubiger die Hauptschuld zurückzahlen und die Zinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Gewährung des Darlehens bis zum Tag der Rückzahlung der Hauptschuld ohne unbegründete Verzögerung und spätestens 30 Kalendertage ab dem Tag der Übersendens der Benachrichtigung an den Gläubiger über die Ausübung des Verzichtrechtes bezahlen. Der Zins wird aufgrund des im Vertrag vereinbarten Zinssatzes berechnet (Abs. 4).
Im elften Kapitel sind die Regeln für die vorfristige Rückzahlung des Darlehens geregelt und im Art. 32, Abs. 1 ist vorgesehen, dass der Verbraucher das Recht hat, seine Verpflichtungen im Sinne des Darlehensvertrages jederzeit in voller Höhe oder teilweise zu tilgen. In diesen Fällen hat er das Recht auf einer Minderung der allgemeinen Kosten für den Kredit und diese Minderung betrifft den Zins und die Kosten für die restliche Dauer des Vertrages. Der Gläubiger darf die vorfristige Erfüllung des Darlehensvertrages nicht ablehnen (Abs.2).
Laut Art. 34 GVDV darf der Gläubiger den Verbraucher verpflichten, das Verbraucherdarlehen durch einen Eigenwechsel oder Wechsel zu sichern. Wenn die Verpflichtungen des Verbrauchers im Sinne des Vertrages über Verbraucherdarlehen durch die Ausstellung eines Eigenwechsels oder eines Wechsels gesichert sind, sollen sie nach jeder Zahlung durch den Gläubiger in Vereinbarung mit der restlichen Schuld geändert werden (Abs. 2). Wenn die Schuld des Verbrauchers getilgt ist, ist der Gläubiger verpflichtet sofort den unterzeichneten Eigenwechsel oder Wechsel zurückzugeben (Abs. 3). Der Gläubiger haftet für alle Schäden, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen im Sinne von Abs. 1, 2 und 3 des Art. 34 zugeführt sind (Abs. 4).
Der Verbraucher hat das Recht jederzeit den unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag zu kündigen, ohne einen Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe zu schulden, außer in den Fällen, wenn die Vertragsparteien eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Frist darf nicht länger als ein Monat sein (Art. 35 Abs. 1).
Das Gesetz hat auch Methoden für die Lösung von Verbraucherstreiten eingeführt (Kapitel Fünfzehn).
Laut Art. 41, Abs. GVDV wird die Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes durch die Kommission zum Schutz der Verbraucher beim Minister für Wirtschaft, Energetik und Tourismus ausgeübt. Der Vorsitzende der Kommission zum Schutz der Verbraucher darf:
1. schriftlich von der rechtsverletzenden Partei anfordern, den Verstoß im Sinne dieses Gesetzes zu unterlassen;
2. von der rechtsverletzenden Partei anzufordern, eine Erklärung abzugeben, dass sie den Verstoß unterlassen wird;
3. die Einstellung oder den Verbot jeglichen Verstöße gegen das Gesetz zu verordnen und bei Bedarf die Verordnung öffentlich zu verkünden (Abs. 5) .