Vermögensverwalter einer Bank in Bulgarien
Art. 105 ff. GKI regeln die Bedingungen für die Bestellung von Vermögensverwalter (unbedingt natürliche Personen) der Bank, als ein Teil der Aufsicht durch die BNB. Der Vermögensverwalter übt seine Bevollmächtigungen mit der gebotenen Sorgfalt aus. Er haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich zugefügt hat. Alle Bankangestellte sind verpflichtet den Vermögensverwalter beim Wahrnehmen seiner Bevollmächtigungen zu unterstützen.
Mit der Bestellung von Vermögensverwalter werden alle Vollmachten des Aufsichtsrates und des Vorstandes, bzw. des Direktorenrates eingestellt und durch die Vermögensverwalter übernommen, es sei denn in den Akten für deren Bestellung ist abweichendes vorgesehen. Die BNB darf mit der Ernennungsurkunde für einen Vermögensverwalter ihm das Recht übertragen, die Beschlüsse der Aufsichtsrates und des Vorstandes, bzw. des Direktorenrates, die ihre Bevollmächtigungen behalten, zu genehmigen; deren Handlungen haben keine Folgen ohne die Bewilligung des Vermögensverwalters; die Geschäfte, die Tätigkeiten und die Handlungen festzulegen, die die Bank nur mit der vorherigen Bewilligung des Vermögensverwalters ausüben darf.
Außer den o.g. Bevollmächtigungen hat der Vermögensverwalter auch die folgenden Rechte:
- Zugang zu allen Unterlagen für die Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes, bzw. des Direktorenrates der Bank zu bekommen;
- bei der Sitzungen anwesend zu sein und Fragen auf die Tagesordnung zu setzen;
- die Fachabteilung für interne Prüfung mit der Durchführung von Prüfungen von Fragen, die er bestimmt hat, zu beauftragen.
Die Vermögensverwalter haben ein uneingeschränktes Recht auf Zugang und Ausübung von Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bank, alle Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen zu prüfen, und das Eigentum und die Tochtergesellschaften zu prüfen.
Gleich nach deren Einstellung gewähren die Vermögensverwalter den Schutz der Aktiva der Bank und dürfen alle Maßnahmen vornehmen, um die Aktiva, die Unterlagen und die Informationen der Bank zu schützen, wie:
- Änderung der Zutrittsrechte zu den Gebäuden und allen Räumlichkeiten der Bank;
- Änderung von Passwörtern für den Zugang zu den PCs der Bank und Gewährung eines Zutrittsrechtes nur einer bestimmten Zahl von Angestellten;
- Ausstellung von neuen Ausweisen für den Zutritt zu den Bankräumlichkeiten der rechtshabenden Bankangestellten und Kontrolle des Zugangs der anderen Angestellten zu diesen Räumlichkeiten.
Die Vermögensverwalter beenden alle Bevollmächtigungen der Personen, die die Bank auf einer Art und Weise verpflichten dürfen und irgendwelche Handlungen im Namen und auf Kosten der Bank vornehmen dürfen und bevollmächtigen andere Personen. Die Vermögensverwalter benachrichtigen und Korrespondenzbanken, die Registratoren und die Agenten für Wertpapiere, die Personen, die Aktiva im Namen der Bank verwalten sowie die entsprechenden Drittpersonen über die Entziehung der Bevollmächtigungen. Innerhalb 5 Tage ab dem Tag der Einstellung senden die Vermögensverwalter an jede Zweigstelle der Bank, auch an die Zweigstellen in Mitgliedstaaten oder in dritten Ländern sowie an die Tochtergesellschaften, eine Abschrift von der Ernennungsurkunde der BNB.
Die Vermögensverwalter stellen alle Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige Formen zur Verteilung des Kapitals der Aktionäre ein sowie die Zahlungen gegenüber den Administratoren ein, außer den fälligen Vergütungen oder den Vergütungen für die Dienstleistungen, die im Auftrag der Vermögensverwalter erbracht sind.
Die maximale Frist für die Führung der Bank seitens der Vermögensverwalter beträgt sechs Monate, außer in den Fällen, wenn die Bank eine Liquidation oder einen Konkurs angemeldet hat. Wenn innerhalb dieser Frist die Lizenz der Bank nicht entzogen ist, werden mit dem Ablauf der vorgesehenen Frist alle Bevollmächtigungen der Vermögensverwalter gekündigt und die Rechte allen Organen der Bank werden wiedergestellt.
Wenn die Lizenz der Bank nicht entzogen ist, dürfen die Vermögensverwalter mit der Bewilligung der BNB einen Beschluss über die Erhöhung des Kapitals durch Ausstellung von neuen Aktien, die sie den Aktionären anbieten, treffen. Die Einlagen bis zur Höhe des Emissionswertes werden in voller Höhe innerhalb der Frist, die durch die Vermögensverwalter bestimmt ist, eingezahlt.
Das Vorzugsrecht der Aktionäre auf einen verhältnismäßigen Anteil erlischt nach 14 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Handelsregister zur Eintragung der Aktien. Die nichteingetragenen Aktien sowie die Aktien, die gem. Art. 110, Abs. 2 GKI nicht vollständig bezahlt sind, werden durch die Vermögensverwalter an andere Personen angeboten.
Die Vermögensverwalter haben das Recht Handlungen und Maßnahmen zur Sanierung der Bank vorzunehmen, darunter auch mit den Gläubigern der Bank eine Minderung, Stundung oder Verlängerung ihrer Forderungen zu vereinbaren. Die Vermögensverwalter haben das Recht die Durchführung von Beschlüssen, die die Hauptversammlung oder die geschäftsführenden Organen der Bank getroffen haben, zu stoppen.
GKI sieht eine spezielle Aufsicht über die Banken vor, wenn sie zahlungsunfähig sind. Die Maßnahmen, die die BNB vornehmen darf, sind:
- die Zinsen für die Schulden der Bank bis zu einem Mittelmaß zu reduzieren;
- die Vollstreckung allen oder einigen Schulden der Bank für eine bestimmte Zeit vollständig oder teilweise einzustellen;
- ihre Tätigkeit voll oder teilweise einzuschränken;
- die Bedingungen und die zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die Ordnung zur Verfügung mit dem Eigentum der Bank zu bestimmen;
- eine Zwangserhöhung des Kapitals anzuordnen, auch wenn sie den bisherigen Aktionären das Recht entzieht, an dieser Erhöhung teilzunehmen;
- die Mitglieder des Direktorenrates, bzw. des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu entlassen;
- das Stimmrecht von Aktionären zu entziehen, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der Stimmrechtaktien besitzen, wenn sie mit ihrer Tätigkeit oder ihrem Einfluss auf die Geschäftsführung die Zuverlässigkeit und die Sicherheit der Bank bedroht haben;
- eine Zwangsminderung des Aktienkapitals der Bank um die Höhe des Gesamtverlustes der Bank anzuordnen.