Wechselbürgschaft in Bulgarien

Die Wechselbürgschaft, die im Art. 483–485 HG „Bürgschaft“ genannt ist, ist eine Sicherheit, die durch einen Wechsel geleistet wird. Die Ähnlichkeit zwischen der Wechselbürgschaft und der Bürgschaft ergibt sich nicht nur aus dem Begriff. Sowohl die Wechselbürgschaft, als auch die Bürgschaft bedürfen der Schriftform. Beide Rechtsgeschäfte haben einen Begleit- und Sicherungscharakter. Sowohl der Avalgeber, als auch der Bürge hat eine Regressforderung gegen den Schuldner.

Zwischen der Wechselbürgschaft und der Bürgschaft bestehen auch Unterschiede, die die Wechselbürgschaft von der Bürgschaft als ein selbstständiges Geschäft absondern.

Der Wille des Bürgen soll mit Worten erklärt werden. Diese Regel gilt auch für die Wechselbürgschaft, aber der verstärkte Schutz des Wertpapiergläubigers führt zu einer Ausnahme. Die Unterschrift auf der Vorderseite des Wertpapiers präsumiert die Leistung der Wechselbürgschaft, es sei denn es handelt sich um die Unterschrift des Zahlers oder des Ausstellers – Art. 484, Abs. 2 HG.

Um die Verpflichtung des Ausstellers zu entstehen, soll der Hauptschuldner individualisiert werden. Es gibt eine Ausnahme bei der Wechselbürgschaft laut der die Nichtbenennung eines Schuldners zugunsten des Ausstellers des Wertpapiers gedeutet wird – Art. 484, Abs. 3 HG.

Die Wechselbürgschaft hat strengere Formanforderungen im Vergleich zu der Bürgschaft. Die Wechselbürgschaft soll sich auf ein Wertpapier beziehen. Die Bürgschaft ist ein Vertrag, der nicht unbedingt im Rahmen des Hauptvertrages erstellt werden muss.

Die Wechselbürgschaft ist ein abstraktes Geschäft im Unterschied zu der Bürgschaft.

Die Wechselbürgschaft ist selbstständiger als die Bürgschaft. Das Nichtvorhandensein des Wechselgeschäftes bleibt die Wirksamkeit der Wechselbürgschaft unberührt, wenn das Geschäft keine sichtlichen Formmängel aufweist – Art. 485, Abs. 2 HG. Wenn der Avalgeber bezahlt, übergehen die Rechte des Gläubigers auf ihn nicht, sondern erwirbt er eigene Rechte auf das Wertpapier – Art. 485, Abs. 3 HG.

Im Unterschied zu dem Schuldner erlischt die Verpflichtung des Avalgebers mit dem Ablauf der besonderen Wechselverjährung.