Zahlungsdienstleistungen und Zahlungssysteme in Bulgarien

Mit Gesetzblatt, Ausgabe 23 vom 27.03.2009, in Kraft getreten am 1.11.2009, wurde das Gesetz über die Zahlungsdienstleistungen und Zahlungssysteme (GZDZS) verkündet. Das Gesetz wurde zuletzt mit Gesetzblatt, Ausgabe 103 vom 28.12.2012 г. geändert.

Im Jahr 2009 ist das Gesetz über die Zahlungsdienstleistungen und Zahlungssysteme (GZDZS) in Kraft getreten.

Laut Art. 1 des GZDZS gehören zum Gegenstand des Gesetzes:

  1. die Anforderungen an die Tätigkeit der Anbieter von Zahlungsdienstleistungen und an die verschiedenen Arten von Zahlungsdienstleistungen;

  2. die Bedingungen und die Ordnung für die Lizensierung und die Ausübung der Tätigkeit der Zahlungsinstitute;

  3. die Anforderungen zur Gewährleistung von Informationen beim Leisten von Zahlungsdienstleistungen;

  4. Rechte und Pflichten der Parteien beim Leisten der Zahlungsdienstleistungen;

  5. die Bedingungen und das Verfahren für die Lizensierung und die Verwirklichung der Tätigkeit der Gesellschaften für elektronische Zahlungsleistungen;

  6. Die Abrechnung in Zahlungssystemen und Systemen für Wertpapierabrechnung;

  7. die Bedingungen und die Ordnung für die Lizensierung und die Verwirklichung der Tätigkeit durch die Zahlungssysteme;

  8. Aufsicht über die Zahlungssysteme;

  9. Verfahren für die außergerichtliche Lösung von Streiten im Zusammenhang mit der Leistung von Zahlungsdienstleistungen.

 

Art. 3 GZDZS bestimmt, dass die Anbieter von Zahlungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Banken im Sinne des Gesetzes über die Kreditinstitute;

  2. die Gesellschaften für elektronische Zahlungsleistungen laut GZDZS;

  3. die Zahlinstitute im Sinne des GZDZS;

  4. die Europäische Zentralbank und die Nationalzentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Organe der Zahlungspolitik oder Organe mit öffentlich-rechtlichen Funktionen handeln.

 

Laut Art. 4 GZDZS sind Zahlungsdienstleistungen:

  1. die Dienstleistungen, die mit dem Einzahlen von Bargeld auf ein Konto sowie die damit verbundenen Geschäfte zur Bedienung des Kontos;

  2. Dienstleistungen, die mit dem Abheben von Bargeld aus dem Konto sowie die damit verbundenen Geschäfte zur Bedienung des Kontos;

  3. Durchführen von Zahlungsoperationen, darunter auch Übertragung von Finanzmitteln auf das Konto des Kontoinhabers beim Anbieter der Zahlungsdienstleistungen oder bei einem anderen Anbieter von Zahlungsdienstleistungen:

    1. Durchführen von direkten Lastschriften, darunter auch einmalige direkte Lastschriften;

    2. Durchführen von Zahlungsoperationen durch Zahlungskarten oder andere ähnlichen Instrumenten;

    3. Durchführen von Überweisungen, darunter auch Aufträge für regelmäßige Überweisungen;

  4. Durchführen von Zahlungsoperationen, wenn die Zahlungsmittel ein Teil des Kredits des Nutzers sind, den er für Zahlungsdienstleistungen bekommen hat:

    1. Durchführen von direkten Lastschriften, darunter auch einmalige direkte Lastschriften;

    2. Durchführen von Zahlungsoperationen durch Zahlungskarten oder andere ähnlichen Instrumenten;

    3. Durchführen von Überweisungen, darunter auch Aufträge für regelmäßige Überweisungen;

  5. Ausstellen von Zahlungsinstrumente und/oder Annahme von Zahlungen mit Zahlungsinstrumente;

  6. Durchführen von Überweisungen von Bargeld;

  7. Durchführen von Zahlungsoperationen, für die die Bewilligung des Bürgschaftsgebers durch ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationsgerät abgegeben ist und die Zahlung zum Lieferant des Telekommunikations- oder des Informationssystems oder Netzes getätigt ist, der nur als Mittelmann zwischen dem Nutzer der Zahlungsdienstleistung und dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen steht.

 

Laut Art. 18 die Zahlungsinstitute dürfen auch zusätzliche Tätigkeiten ausüben, wie:

  1. Anbieten von operativen und eng verbundenen Zahlungsdienstleistungen und Hilfsleistungen wie: Gewähren der Durchführung von Zahlungsoperationen; Währungstausch, Aufbewahrung von Unterlagen, die mit den Zahlungsdienstleistungen verbunden sind, Datenaufbewahrung und -verarbeitung;

  2. Durchführen einer Tätigkeit als Betreiber von Zahlungssystem, mit Ausnahme der Zahlungssysteme, die die Abrechnung im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen, geändert durch Richtlinie 2009/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009;

  3. sonstige Handlungstätigkeit unter der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für ihre Durchführung.

 

Die Zahlungsinstitute dürfen Kredite gewähren, die mit den Zahlungsdienstleistungen gem. Art. 4, P. 4, 5 oder 7 GZDZS verbunden sind, wenn gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Kredit hat einen Hilfscharakter und wird nur im Zusammenhang der Durchführung einer bestimmten Zahlungsoperation gewährt;

  2. Die Frist des Kredites, der im Zusammenhang mit der Zahlungsoperation gewährt ist, nicht über 12 Monate ist;

  3. Die Finanzmittel, aus den der Kredit gewährt ist, sind von dem Zahlungsinstitut nicht für eine bestimmten Zahlungsoperation empfangen worden und werden für die Durchführung einer solchen aufbewahrt;

  4. Das Eigenkapital des Zahlungsinstitutes soll jederzeit auf Ermessen der BNB ausreichen, um den gewährten Kredit zu decken (Art. 19, Abs. 1). Bei der Gewährung der Kredite der Verbraucher findet das Gesetz über den Verbraucherkredit Anwendung (Art. 19 Abs. 3).

 

Laut Art. 5 GZDZS ist das Kreditinstitut eine juristische Person, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, die durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie gegründet ist, eine Lizenz für die Gewährung von Zahlungsdienstleistungen in der ganzen Europäischen Gemeinschaft erhalten hat. Wenn der Sitz des Antragsstellers sich in Bulgarien befindet, erstellt die Bulgarische Nationalbank (BNB) eine Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit als Zahlungsinstitut (Art. 6 GZDZS).

Es sind auch Anforderungen an das Grund- und Eigenkapital der Zahlungsinstitute je nach der Art der durch die Zahlungsinstitute angebotenen Dienstleistungen eingeführt worden (Art. 8 und Art. 9).

Mit GZDZS wurde das Ausüben der Tätigkeit eines Zahlungsinstitutes, das in Bulgarien angemeldet ist, auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Art. 29) sowie das Ausüben der Tätigkeit eines Zahlungsinstitutes, das in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet ist, auf dem Gebiet Bulgariens geregelt (Art. 30).

Art. 40 ff. regeln die Rahmenverträge, die auf die Zahlungsoperationen Anwendung finden sowie die Rechte und Pflichten beim Gewähren von Zahlungsdienstleistungen und die Verantwortung der Anbieter von Zahlungsdienstleistungen.

Im Kapitel Fünf des GZDZS stehen die Regeln für das elektronische Geld. Laut Art. 74, Abs. 1 GZDZS die Vertreiber von elektronischem Geld im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Banken im Sinne des Art. 2 des Gesetzes über die Kreditinstitute;

  2. die Gesellschaften für elektronisches Geld, die eine Lizenz im Sinne dieses Gesetzes bekommen haben;

  3. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Organe der Zahlungspolitik oder Organe mit öffentlich-rechtlichen Funktionen handeln.

 

Laut Art. 75, Abs. 1 GZDZS vertreiben die Vertreiber das elektronische Geld nach seinem Nennwert, wenn sie die Finanzmittel erlangt haben. Auf Antrag des Nutzers des elektronischen Geldes sollen die Vertreiber des elektronischen Geldes es nach seinem Nennwert sofort zurückkaufen. Im Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Vertreiber des E-Geldes stehen klar und unzweideutig die Bedingungen für den Rückkauf des E-Geldes, darunter auch alle Gebühren, die damit verbunden sind und dem Nutzer des E-Geldes werden auch Informationen über die Bedingungen vor der Unterzeichnung des Vertrages oder des Angebotes zur Verfügung gestellt (Art. 75, Abs. 2 und 3). Laut Art. 77 erteilt die Bulgarische Volksbank eine Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit als Gesellschaft für E-Geld, wenn der Sitz des Antragsstellers sich in Republik Bulgarien befindet. Die Bulgarische Nationalbank erstellt eine Lizenz, wenn der Antragssteller alle notwendigen Informationen und Unterlagen in Vereinbarung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen und wenn der Antragssteller auf Ermessen der BNB den Bedingungen für die Erteilung einer solchen Lizenz entspricht.

Zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung muss die Gesellschaft für elektronische Zahlungsleistungen über ein Grundkapital von mindestens BGN 700.000 (Art. 77 a, Abs. 1) verfügen. Die Gesellschaft für el. Zahlungsleistungen darf keine Einlagen und sonstigen wieder erlangbaren Finanzmittel im Sinne des Gesetzes über die Kreditinstitute annehmen (Art. 77 v). In Art. 77 d ff. stehen auch die zusätzlichen Dienstleistungen, die die Gesellschaften für E-Geld erbringen können sowie die Anforderungen in Bezug auf die Vertretung und die qualifizierte Teilnahme der gleichen.

Das Zahlungssystem ist das System zur Übertragung von Finanzmitteln, das aufgrund von formellen und Standartverfahren und allgemeinen Regeln für die Bearbeitung, Verrechnung und/oder Abrechnung von Zahlungsoperationen funktioniert. Das Zahlungssystem wird durch einen Betreiber des Zahlungssystems bedient. Wenn es um mehrere Teilnehmer an dem Zahlungssystem handelt, wird der Betreiber durch eine Vereinbarung über das Zahlungssystem, die zwischen den Teilnehmern abgeschlossen wird, bestimmt (Art. 79).

 

Laut Art. 82, Abs. 1 ist die Abrechnung in einem Zahlungssystem die Übertragung von Geldmitteln auf Verrechnungskonten, um Überweisungsaufträge zwischen den Teilnehmern an dem Zahlungssystem durchzuführen. Das Verrechnungskonto ist ein Konto bei einem Abrechnungsagent, das zur Aufbewahrung von Geldmitteln und zur Zahlung für Bankgeschäfte zwischen den Teilnehmern an dem System verwendet wird. Abrechnungsagent darf nur die Zentralbank oder eine Bank im Sinne des Art. 2, Abs. 5 des Gesetzes über die Kreditinstitute sein (Abs. 2 und 3). Der Abrechnungsagent für die Zahlungssysteme, bei denen die bulgarische Gesetzgebung die Vereinbarung für das System regelt, ist die BNB (Abs. 4).

Laut Art. 87, Abs. 1 der Regeln ist jedes Zahlsystem ein wesentlicher Teil der Vereinbarung über das entsprechende System und in Absatz 2 des o.g. Artikels steht der Mindestinhalt der Regeln. Die Gesellschaft, die eine Lizenz als Betreiber von Abrechnungszahlungssystem erwerben möchte, wenn die bulgarische Gesetzgebung die Vereinbarung über das System regelt, sendet an die BVB einen Antrag auf Erteilung der Lizenz. Die Unterlagen, die für die Ausstellung einer Lizenz im Sinne des Abs. 1 notwendig sind, werden durch eine Verordnung der BVB geregelt (Art. 94, Abs. 1 und 2).

 

Die Bulgarische Nationalbank führ ein Verzeichnis der Betreiber von Abrechnungen in Zahlungssystemen (Art. 97). Die Personen, die eine Lizenz als Betreiber von Abrechnungszahlungssystemen bekommen haben, dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie die notwendigen Unterlagen und Informationen bei der BNB vorliegen haben, um nachzuweisen, dass sie über die notwendige Informations-, Technik-, Organisations- und Funktionsbereitschaft verfügen, um die Tätigkeit, für die sie lizensiert worden sind, aufzunehmen (Art. 98).

Laut Art. 103, Abs. 1 gründet und betreibt die Bulgarische Nationalbank ein Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungssystem, genannt RINGS (Real-time Interbank Gross Settlement System). RINGS ist ein Zahlungssystem mit endgültiger Abrechnung, das Geld zwischen den Verrechnungskonten der Teilnehmern an dem System endgültig, persönlich (Transaktion nach Transaktion) und in Echtzeit nach dem Eingang des Überweisungsauftrages überträgt. Die Abrechnung in RINGS erfolgt in BGN (Abs. 2 und 3).

Die Bulgarische Nationalbank kann Betreiber von Systemkomponenten zum Abrechnungssystem in Euro transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) sein. Die Teilnahme an dem System im Sinne des Abs. 1 erfolgt in Vereinbarung mit den Regeln des Systems, die durch die Europäische Zentralbank verabschiedet sind (Art. 111, Abs. 2 und 3).

Die Zahlungsaufsicht laut GZDZS wird durch die BNB ausgeübt (Art. 112).

Im GZDZS steht eine ausdrückliche Regelung der Verstöße im Sinne des Gesetzes (Art. 126) sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, die Geldbußen und Vermögensstrafen in Höhe von BGN 3.000 bis BGN 200.000 vorsieht (Art. 138 и 139). Die feststellenden Verwaltungsakte im Sinne von Art. 138 und 139 werden durch die bevollmächtigten stellvertretenden Geschäftsführer der BNB, durch den Leiter der Abteilung „Bankangelegenheiten“ und durch Beamten erstellt und die Bußgeldbescheide werden durch den bevollmächtigten stellvertretenden Geschäftsführer oder durch eine Dienstperson, die er bevollmächtigt hat, erstellt. Die Erstellung der Akten, die Erstellung, die Berufung und die Durchführung der Bußgeldbescheide erfolgen in Vereinbarung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsordnungswidrigkeiten und die Geldbußen (Art. 140).

Es ist eine Möglichkeit für die außergerichtliche Vereinbarung vorgesehen, wobei jeder Lieferant von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung das Verfahren zum Einreichen von Einsprüchen, zum Lösen von Streiten und Festlegen von Entschädigungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Zahlungsdienstleistungen vorsehen muss (Art. 127).

Laut Art. 128, Abs. 1 ist der Vermittlungsausschuss für die Zahlungsstreite zur Kommission zum Schutz der Verbraucher eine Schlichtungsstelle zur Lösung der Streite, die zwischen den Anbieter von Zahlungsdienstleistungen und den Nutzern der Zahlungsdienstleistungen sowie zwischen den Vertreibern von elektronischem Geld und deren Kunden im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der Verordnung (EG) 924/2009 und Verordnung (EU) 260/2012 entstehen.

 

Die individualen Verwaltungsakte laut Art. 12, 14, 15, 77, 97, 100 und 101 GZDZS werden durch den Vorstand der BNB auf Vorschlag des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers, des Leiters der Abteilung „Bankangelegenheiten“ erstellt. In den Fällen, die außerhalb der Bestimmungen des Abs. 1 stehen, werden die individuellen Verwaltungsakte durch den stellvertretenden Geschäftsführer der BNB, durch den Leiter der Abteilung „Bankangelegenheiten“ und durch Beamten, die durch ihn bevollmächtigt sind, erstellt. Die Verwaltungsakte der BNB werden begründet und sofort vollstreckt. Man kann eine Berufung gegen die Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Gesetzesmäßigkeit nach den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung vor dem Obersten Verwaltungsgericht einlegen. Das Gericht darf die Vollstreckung bis zur endgültigen Verkündung des Beschlusses zu der Berufung nicht einstellen (Art. 137 Abs. 1-4).