Das Bankdarlehen in Bulgarien

Der Bankdarlehensvertrag in Bulgarien ist ein Vertrag mit dem sich die Bank verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag für einen bestimmten Zweck und unter den vereinbarten Bedingungen und für die vereinbarte Dauer zu gewähren. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich den Betrag für die vereinbarte Zwecke zu verwenden und ihn nach dem Ablauf der vereinbarten Frist zurückzuzahlen und den vereinbarten Zins zu bezahlen – Art. 430, Abs. 1 und 2 HG.

Das ist ein zweiseitiger, einvernehmlicher, formeller, kostenpflichtiger Vertrag mit Dauererfüllung.

Die Hauptverpflichtung der Bank ist Kapital zu gewähren und des Darlehensnehmers – den Zins zu bezahlen und den gewährten Betrag zurückzubezahlen.

Der Zins im Sinne des Bankkredites ist seiner Art nach der Preis oder die Vergütung, die der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Nutzung des gewährten Geldbetrages zu zahlen hat. Das ist der Preis für das Kapital, das für die vorläufige Nutzung gewährt wird (Beschluss 1001/1999 – V. Zivilrechtsabteilung – Oberstes Kassationsgericht).

Der Geldbetrag kann sowohl in bulgarischer, als auch in einer fremden Währung vereinbart werden. In der Regel verbietet das bulg. Recht nicht, dass der Vertrag über Bankkredit in einer fremden Währung abgeschlossen wird. Dann hat aber der Darlehensnehmer die Verpflichtung den Kredit in der gleichen Währung zurückzuzahlen. Der Darlehensgeber darf nicht gezwungen werden, den Betrag in bulgarischer Währung anzunehmen, weil dann die Leistung mit der fälligen Leistung nicht übereinstimmen wird (Beschluss 1012/1999 – V. Zivilrechtsabteilung – Oberstes Kassationsgericht).

Der Darlehensvertrag beinhaltet große Risiken für den Darlehensgeber und dies wird wie folgt gewährleistet: an erster Stelle durch die Sicherungen – Bürgschaften, Pfand, Hypothek, Versicherung; an zweiter Stelle mit der Verpflichtung zur Bereitstellung allen notwendigen Angaben; an dritter Stelle mit dem Recht des Darlehensgeber eine Aufsicht über den Kreditnehmer auszuüben; an vierter Stelle – mit der Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung.

Man darf alle Sicherheitsarten für den Darlehensvertrag gründen, die im Handels- und Schuldrecht vorgesehen sind, außer den Aktien, die durch die Bank oder der Unternehmen, die mit ihr verbunden sind, ausgestellt sind – Art. 60, Abs. 1 GKI.

Vor dem Abschluss des Bankkreditvertrages sind die Parteien verpflichtet ihre vorverträglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Bank ist verpflichtet dem Darlehensnehmer kostenlos ihre Geschäftsbedingungen und die Angaben über die allgemeinen Kreditkosten – Zinsen, Gebühren, Provisionen, Höhe des Zinssatzes - vorzulegen. Die Regeln für die Kredittätigkeit der Bank werden bei der Erteilung der Lizenz der entsprechenden Bank durch die Zentralbank genehmigt. Diese Regeln sollen Informationen über den Darlehensnehmer, die Art der Bewertung der Kreditfähigkeit des Antragsstellers und der Bürgen, die Art der Bewertung der angebotenen Sicherheiten und sonstige Angaben laut Art. 58, Abs. 1 GKI beinhalten.

Der Darlehensnehmer ist in der Regel verpflichtet den Kredit innerhalb der bestimmten Frist zurückzuzahlen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit für eine vorfristige Fälligkeit – Art. 432 HG. (Außer in den vertraglich vorgesehenen Fällen darf die Bank die Fälligkeit vor Fristablauf des Darlehens erklären, wenn:

  1. Das Darlehen in Vereinbarung mit seiner Zweckbestimmung nicht verwendet wird;

  2. der Darlehensnehmer falsche Angaben vorlegt;

  3. die geleistete Sicherung nicht ausreicht und nach Aufforderung innerhalb der bestimmten Frist nicht aufgestockt wird;

  4. der Darlehensnehmer andere Kredite gegenüber der Bank nicht zurückzahlt, da sich sein finanzieller Zustand deutlich verschlechtert hat.

Im letztgenannten Fall bestimmt die Bank eine angemessene Frist, vor der Ausübung des Rechtes auf die Erklärung der Fälligkeit vor Fristablauf (Art. 432 Abs. 2 HG).

Die Bank übt im Rahmen des Darlehensvertrages eine Kontrolle aus und darf von dem Darlehensnehmer voraussetzen, Berichte und sonstige Unterlagen, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind, vorzulegen sowie Prüfungen vorzunehmen, ob das Darlehen nach seiner Zweckbestimmung verwendet wird (Art. 61 GKI). Im Falle der Nichtzahlung des Geldbetrages am Fälligkeitstag bei einer vorfristigen Fälligkeit wegen der Nichtzahlung einer oder mehreren Raten, hat die Bank das Recht die Ausstellung einer Verfügung zur sofortigen Vollstreckung gem. Art. 418 ZPO aufgrund eines Auszuges aus den Buchhaltungsbüchern anzufordern. Außerdem darf die Bank ihr Pfandrecht ausüben, ohne ein Gerichtsverfahren eröffnen zu müssen. Das GKI sieht vor, dass die Bank das Recht hat eine gepfändete Sache versteigern zu lassen, die Regeln sind in Verordnung des Justizministers und des Geschäftsführers der BNB geregelt.