Die Bankgarantie in Bulgarien

Laut Art. 442 HG ist die Bankgarantie ein Vertrag, mit dem sich die Bank verpflichtet, der Person, die in der Garantie genannt ist, einen Betrag unter den Bedingungen der ausgestellten Garantie zu bezahlen. Folglich handelt es sich hier um einen Vertrag, mit dem die Erfüllung einer fremden Verpflichtung gesichert wird – die Verpflichtung eines Dritten gegenüber seinem Gläubiger. Auf die Verhältnisse zwischen in- und ausländischen Personen finden die Einheitsregeln der Internationalen Handelskamer in Paris und die Grundsätze der Bankgarantiepraxis Anwendung.

Die Bank stellt die Bankgarantie nur gegen eine dingliche Sicherung, die der Bürge zugunsten der Bank gewährt oder gegen einen bestimmten Betrag, der auf ein Konto blockiert bleibt.

Der Vertrag über die Bankgarantie ist ein zweiseitiger, entgeltlicher, formeller, akzessorischer, kausaler Vertrag.

Die Bankgarantie soll von der Bürgschaft getrennt werden – so Beschluss 1524 vom 1995 – des Obersten Kassationsgerichtes (OKG). Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge für die Bürgschaft finden keine Anwendung auf den Vertrag über die Bankgarantie, unabhängig davon, dass die Bankgarantie diesem Sicherungsvertrag ähnlich ist – ausdrücklich in diesem Sinne, Beschluss 128/2000 – OKG – V Zivilrechtsabteilung, auch Beschluss 1244/1999 – OKG. Im zweiten Beschluss schließt das OKG die Anwendung des Art. 138 ff. des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge aus und betont, dass die Bank kraft des Gesetzes nicht verpflichtet ist, innerhalb von 6 Monaten eine Klage gegen den Schuldner zu erheben, um ihre Rechte gegenüber eines Dritten zu verteidigen, der die Verpflichtung gegenüber der Bank übernommen hat, die Verpflichtungen im Sinne des Kredites zu erfüllen.

Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge zusammen mit dem Schuldner und bei der Bankgarantie haftet die Bank nur im Falle einer Nichterfüllung seitens des Schuldners, deshalb ist die Bankverpflichtung immer eine Geldverpflichtung. Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitiger Vertrag und der Bankgarantievertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Bei der Bankgarantie darf die Bank keine Garantie ohne das Wissen des Hauptschuldners oder gegen seinen Willen übernehmen, im Unterschied zu der Bürgschaft, die ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen ist. Außerdem im Unterschied zu der Bürgschaft, ist die Bank kein Gesamtschuldner zusammen mit dem Hauptschuldner.

Das OKG schließt die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Verpflichtungen und die Verträge auch in den Fällen aus, wenn eine Person, die Garant genannt ist, eine Verpflichtung durch ein Schreiben übernimmt, die Schuld zugunsten der Bank zu bezahlen, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht bezahlt – Beschluss 608/1999 – V. Zivilrechtsabteilung. Laut dem Gericht entsteht mit der Ausstellung des Briefes ein Rechtsverhältnis kraft des Bankgarantievertrages, das dem Bürgschaftsverhältnis nicht gleichgestellt ist.