Das Handelspfand in Bulgarien
Das Handelsrecht in Bulgarien regelt ein besonderes Pfandrecht, das von den Bestimmungen des Art. 36 GSV abweicht – das Handelspfand. Das Handelspfand ist das Pfand, dass Rechte absichert, die durch Handelsgeschäfte entstanden sind – Art. 310, Abs. 1 HG. Es ist in Art. 310–314 HG und in anderen Rechtsnormen geregelt. Das Handelspfand kann sowohl vertraglich, als auch gesetzlich geregelt werden – es kommt dann nicht durch einen Vertrag zustande, sondern unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen– Art. 310, Abs. 2 HG. Es kann dem Gläubiger das Recht einräumen, einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen – Art. 311, Art. 313 HG.
Das Handelspfand, das zugunsten einer Bank oder einer lizensierten Zweigstelle einer ausländischen Bank bestellt wird, ist durch spezielle Regeln geregelt. Die Rechtsordnung für das Bankpfand steht in Verordnung Nr. 35 vom 8. Dezember 1997 über die Ordnung für die Versteigerung von beweglichen Sachen zugunsten einer Bank 37 (Verordnung Nr. 35). Das Bankpfand ist vertraglich und real. Es hat nur bewegliche Sachen als Gegenstand. Wenn das Pfand schriftlich mit glaubwürdigem Datum bestellt ist und eine spezielle Vereinbarung darin vorgesehen ist, darf die Bank die Sache ohne die Mitwirkung des Gerichtes verkaufen.
Die Bestimmungen des GSV werden subsidiär auf das Handelspfand angewendet – Art. 288 HG..
Der Sachpfand
Der Pfandvertrag ist ein Vertrag mit dem der Pfandgeber dem Pfandgläubiger eine Sache als Sicherung für eine Forderung gegenüber dem Pfandgläubiger übergibt. Der Pfandgläubiger bewahrt die Sache und wenn er mit seiner Forderung ausfällt, hat er ein Recht sich durch die Verwertung der gepfändeten Sache durch eine öffentliche Versteigerung zu befriedigen. Die allgemeinen Regelungen für das Sachenpfand stehen in Art. 149-161 GSV. Kraft des Pfandvertrages entstehen Verpflichtungen nur für die eine Partei – für den Pfandgeber. Deshalb ist dieser Vertrag ein einseitiger Vertrag. Wenn als Folge von zusätzlichen juristischen Fakten Forderungen zugunsten des Pfandgläubigers entstehen, wird der Pfandvertrag in einem unvollkommenen zweiseitigen Vertrag umgewandelt.
Der Pfandgeber ist die Person, die eine Sache zur Absicherung des Pfandgläubigers abgibt. Er ist in der Regel der Eigentümer der Sache. Es kann sein, dass er auch eine fremde Sache verpfändet – s. Art. 189 ff. GVV. In diesem Fall wird der Pfandgläubiger kein Pfandrecht kraft des Pfandvertrages erwerben. Wenn der Pfandgläubiger den faktischen Besitz der Sache aufgrund eines entgeltlichen Rechtsgrundes erworben hat und gutgläubig ist, erwirbt er das Pfandrecht ex lege – Argument aus Art. 78 des Eigentumsgesetzes.
Der Pfandgeber kann sowohl der Schuldner der Hauptschuld, sowohl eine dritte Person sein – Art. 149, Abs. 2 GVV.
Der Pfandvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Es entsteht auch nur durch eine mündliche Vereinbarung der Parteien oder durch konkludente Handlungen. Wenn das Pfand einen Wert über BGN 5.000 hat, kann es durch Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden – Art. 164, Abs. 1 P. 3 ZPO. Der Gesetzgeber hat eine spezielle Regel für die Rechtsstellung des Pfandes gegenüber Dritten. Wenn die abgesicherte Forderung einen Wert über BGN 5,00 hat, darf das Pfand vor einem Dritten nicht geltend gemacht werden, wenn kein Dokument mit Datum und Beschreibung der Forderung und der Sache nicht erstellt worden ist – Art. 156, Abs. 2 GSV. Diese Regel soll in Verbindung mit Art. 78 des Eigentumsgesetzes und Art. 450–452 ZPO behandelt werden.
Der Pfandvertrag über eine Sache umfasst außer der Bewilligung der Parteien auch die Übergabe der Sache – Art. 156, Abs. 1 GVV. Die Übergabe ist wird nicht nur wegen der Rechtstellung gegenüber Dritten vorausgesetzt, sondern auch zugunsten der Pfandvertragsparteien. Das Fehlen der Übergabe führt zu der Nichtigkeit des Pfandes nicht, sondern zu der Unvollkommenheit des Sachverhaltes.
Das Vorzugsrecht des Pfandgläubigers sich durch die Verwertung der gepfändeten Sache zu befriedigen, ist ein besonderes Privileg, das im Laufe des Vollstreckungsverfahrens wahrgenommen werden kann. Das Vorzugsrecht des Pfandgläubigers hat eine Besonderheit im Vergleich zu den anderen Privilegien. Sie kann Dritten gegenüber geltend gemacht werden, außer in der Hypothese des Art. 78 des Eigentumsgesetzes und diese Eigenschaft soll durch den Gerichtsvollzieher berücksichtigt werden. Das Ausüben des Vorzugsrechtes ist nur dann möglich, wenn der Pfandgläubiger den faktischen Besitz immer noch hat – Art. 159, Satz 1 GVV.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt durch eine öffentliche Versteigerung der gepfändeten Sache. Der Verkauf der Sache ist ein originärer Rechtsgrund und der Käufer wird Eigentümer der Sache, auch wenn die Sache dem Pfandgläubiger nicht gehöre. Die Gutgläubigkeit des Käufers ist irrelevant – Art. 482, Abs. 2 ZPO. Der Vollstreckungsgläubiger darf auch an der öffentlichen Versteigerung teilnehmen, wenn er die Sache anstatt einer Zahlung bekommen hat. Die Übergabe anstatt Zahlung ist kein so starker Rechtsgrund zum Erwerb der Sache wie der Kauf. Der Vollstreckungsgläubiger wird Eigentümer nur wenn er gutgläubig war.
Mit dem Verkauf erlöschen alle Pfandrechte und sonstige Lasten der Sache.
Als Vorzugsrecht mit erster Rangordnung gilt das Pfandrecht auch im Vollstreckungsverfahren – Art. 722, Abs. 1, P. 1 HG. Der Pfandgläubiger wird im Vollstreckungsverfahren nach der Geltendmachung der Forderung und der ordentlichen Annahme befriedigt. Wenn der Verkaufspreis die ganze Forderung samt den fälligen Zinsen nicht deckt, hat der Pfandgläubiger das Recht auf den Rest der Forderung als Gläubiger ohne Vorzugsrechte – Art. 724, Abs. 1 HG. Wenn der Verkaufspreis der Sache über den Wert der Forderung samt den fälligen Zinsen steht, wird der Rest des Preises zu der Insolvenzmasse übertragen – Art. 724, Abs. 2 HG.
Das Pfandrecht wird durch eine Zession übertragen, die mit der Übergabe der Sache an dem Zessionär erfolgen soll. Wenn der Zedent und der Zessionär einverstanden sind, darf die Sache im Besitz des Zedenten bleiben. Falls ein Dritter die Sache besitzt, darf die Sache mit der Bewilligung des Zedenten, des Zessionärs und des Dritten im Besitz des Dritten bleiben. Der Begleitcharakter des Pfandrechtes lässt die getrennte Übertragung des Pfandrechtes und der Hauptschuld nicht zu – Art. 99, Abs. 2, Art. 150, Abs. 1 GSV.
Das Pfandrecht erlischt mit der Hauptschuld – Art. 150, Abs. 1 GSV. Der Grund für das Erlöschen hat keine Bedeutung – Erfüllung, Verrechnung, Entlasten, Novation, Fusion. Das Pfandrecht kann auch ohne die Auflösung der Hauptschuld erlöschen – z.B. im Falle des Untergangs der Sache. Der Pfandgeber und der Pfandgläubiger können vereinbaren die Sache von der Pfandlast zu befreien. Der Pfandgläubiger kann das Pfandrecht mit der freiwilligen Rückgabe der Sache an dem Pfandgeber auflösen – Art. 159 GVV. Das Pfandrecht wird auch laut den Bestimmungen des Art. 78 des Gesetzes über das Eigentum aufgelöst. Es treten analogische Folgen auf, wenn der Pfandgläubiger das Eigentum auf der Pfandsache oder der Pfandgeber die abgesicherte Forderung erwirbt.
Der Begleitcharakter des Pfandes bedeutet, dass es mit der Verjährung der Hauptschuld verjährt. Die Verjährung des Pfandrechtes vor der abgesicherten Schuld soll aus dem gleichen Grund abgelehnt werden wie für die Begründung der Unmöglichkeit der Verjährung des Zurückhaltungsrechtes.